16. AMG-Novelle und Änderung der AMWHV: Referentenentwurf veröffentlicht
Am 5. Dezember wurde auf den Seiten des Bundesministeriums für Gesundheit der lang erwartete Referentenentwurf für das Zweite Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften veröffentlicht. Dieses beinhaltet auch die 16. Novelle des Arzneimittelgesetzes (AMG) und eine Änderung der Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverordnung (AMWHV).
Hauptantrieb war die nötige Anpassung an europäische Richtlinien (Directives), wie der sogenannten Pharmakovigilanz-Richtlinie 2010/84/EU und der Richtlinie 2011/62/EU hinsichtlich der Verhinderung des Eindringens von gefälschten Arzneimitteln in die legale Lieferkette (die sog. "Fälschungsrichtlinie"). Die Anforderungen werden durch die Anpassung des Arzneimittelgesetzes, der Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverordnung (AMWHV) und der Betriebsverordnung für Arzneimittelgroßhandelsbetriebe umgesetzt.
Damit verbunden werden Änderungen anderer Rechtsvorschriften, die teils mit Änderungen des Arzneimittelgesetzes zusammenhängen. Dies betrifft z.B. die Betriebsverordnung für Arzneimittelgroßhändler, die GCP-Verordnung, das Betäubungsmittelgesetz und das Medizinproduktegesetz.
Vorgesehene Änderungen AMG
Wie bei jeder Änderung wurden einige Begriffsbestimmungen hinzugefügt, geändert oder ergänzt. Neu definiert werden u.a. die Begriffe Arzneimittelvermittlung, Unbedenklichkeitsstudie, Risikomanagement-System und -Plan, Pharmakovigilanz-System und etliche Begriffe im Zusammenhang mit Fälschungen. Daneben wurde der Begriff Nebenwirkungen neu definiert.
Neben Klarstellungen und Umgliederungen zum Zwecke der besseren Verständlichkeit ergeben sich v.a. durch die beiden angesprochenen Richtlinien einige wichtige Änderungen:
Für bestimmte Arzneimittel sind Sicherheitsmerkmale auf den äußeren Umhüllungen vorgesehen (§10 "Kennzeichnung"). Nähere Einzelheiten dazu werden noch in delegierten Rechtsakten festgelegt, auf die auch das AMG verweist. Derzeit sind diese Sicherheitsmerkmale für alle verschreibungspflichtigen Humanarzneimittel vorgesehen.
Keine Zulassung mehr ohne Audit: einem Zulassungsantrag soll zukünftig eine Erklärung des Arzneimittelherstellers beigefügt werden, dass er die Einhaltung der GMP-Anforderungen der Wirkstoffe durch ein Audit überprüft hat. Dabei sind das Datum und das Ergebnis des jeweiligen Audits anzugeben.
Die geforderten Importzertifikate sollen laut Richtlinie der EU bestätigen, dass die Wirkstoffherstellung mindestens den EU-GMP-Regeln entspricht. Die nun geplante Umsetzung im AMG scheint aber darüber hinauszugehen, indem die zusätzlichen Anforderungen sowohl für Arzneimittel als auch für Wirkstoffe gelten sollen. Das heißt, beim Import von Arzneimitteln soll zukünftig eine schriftliche Bestätigung der zuständigen Behörde des Exportlandes zu bestimmten Sachverhalten vorliegen. Außerdem soll es eine Liste von Ländern außerhalb EU bzw. EWG geben, aus denen Wirkstoffe eingeführt werden dürfen.
Ebenfalls über die bisherigen Anforderungen geht die Forderung hinaus, dass GMP-Zertifikate nun auch für getrocknete und verkleinerte Drogen (bis zur initialen Extraktion) notwendig sind. Dies ergibt sich durch den geplanten Wegfall von AMG §72a, Absatz 1a Nr. 4.
Vorgesehene Änderungen AMG im Bereich Pharmakovigilanz
Der Zehnte Abschnitt des AMG wird direkt umbenannt in "Pharmakovigilanz" und soll dabei grundlegend überarbeitet und erweitert werden. Hierbei werden die europäischen Vorgaben weitgehend komplett umgesetzt, auf bisherige nationale Sonderregelungen wird weitgehend verzichtet. Auch das Pharmakovigilanz-System der Bundesoberbehörde wird detailliert beschrieben. Der Zulassungsinhaber soll u.a. ein Risikomanagement-System für jedes einzelne Arzneimittel betreiben und sein Pharmakovigilanz-System angemessenen regelmäßigen Audits zu unterziehen. Dabei hat er die wichtigsten Ergebnisse in seiner Pharmakovigilanz-Stammdokumentation zu vermerken und sicherzustellen.
Erweitert wird die Auflagenbefugnis der Bundesoberbehörden in §28, aber auch die Bußgeldvorschriften in §97.
In Beipackzetteln sollen Patienten nun ausdrücklich aufgefordert werden, jeden Verdachtsfall einer Nebenwirkung ihren Ärzten, Apothekern, Angehörigen von Gesundheitsberufen oder unmittelbar an die zuständige Bundesoberbehörde zu melden. Ähnliches gilt für die Fachinformation.
Vorgesehene Änderungen der Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverordnung (AMWHV)
Die AMWHV gilt nun auch für Pflanzen bis zur initialen Extraktion, für tierische Drogen, und Mineralien (geplanter Wegfall § 1 Abs. 3 AMWHV, Nr. 2 bis 5)
Änderungen §3 "QM-System, GMP und Gute fachliche Praxis":
GMP für Hilfstoffe: In §3 soll eine angemessene gute Herstellungspraxis auch für Hilfsstoffe gefordert werden. Die Hersteller müssen nach §11 nicht zwingend auditiert werden, jedoch bedarf es einer formalisierten Risikobewertung durch den Arzneimittelhersteller, die auch die Einhaltung der GMP-Anforderungen und deren Herkunft und die beabsichtigte Verwendung sowie etwaige Kenntnisse über Vorkommnisse der Vergangenheit beinhaltet.
§11 "Selbstinspektion und Lieferantenqualifizierung":
Hier sollen neben der Verpflichtung zur Auditierung der Wirkstoffhersteller jetzt auch die Vertreiber und Importeure von Wirkstoffen auditiert werden. Daneben soll der Arzneimittelhersteller beim Hilfsstoff-Hersteller die Angemessenheit der Hilfsstoff-Herstellung prüfen.
§ 13 "Herstellung" legt zusätzlich Regelungen für Sicherheitsmerkmale beim Umverpacker fest.
§19 "Beanstandungen und Rückruf" soll nun klar stellen, dass der Stufenplanbeauftragte jeden Verdacht einer Arzneimittel- oder Wirkstofffälschung unverzüglich der Behörde zu melden hat.
Wie geht es nun weiter?
Bis zum 6. Januar 2012 haben die Landesbehörden und Industrieverbände Zeit, Stellung zu nehmen und Kommentare einzureichen. Diese kurze Frist zeigt die Eile, die hinter diesem Entwurf steht.
Aufgrund der nicht unerheblichen Änderungen hat Concept Heidelberg bereits jetzt ein Seminar geplant, das sich mit den Änderungen befasst. Hierzu werden neben Industrievertretern auch Vertreter des BMG, des BfArM und anderer Behörden vortragen. Bei dieser Veranstaltung sollen aber auch nochmals explizit die wichtigsten bestehenden Regelungen diskutiert werden.
Hier finden Sie den Referentenentwurf Zweites Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften.
Autor:
Wolfgang Schmitt
CONCEPT HEIDELBERG