33. Verordnung zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften veröffentlicht

Die mittlerweile 33. Verordnung zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften ist im Bundesanzeiger veröffentlicht worden und bereits in Kraft getreten.

Hintergrund

Im März 2022 gab es Beschlüsse der 65. Sitzung der Suchtstoffkommission der Vereinten Nationen (Commission on Narcotic Drugs). Diese sollen auf nationaler Ebene umgesetzt werden.

Übernommen wurden mit der neuen Verordnung folgende Stoffe:

  • Brorphin (synthetisches Opioid-Analgetikum auf Piperidinbasis)
  • Metonitazen (synthetisches Opioid) und
  • Eutylon (Cathinon-Derivat, psychoaktive Substanz).

Ebenfalls im März vergangenen Jahres gab es Vorgaben aus der Delegierten Richtlinie (EU) 2022/1326 der Kommission zur Änderung des Anhangs des Rahmenbeschlusses 2004/757/JI. Damit wurde 3-CMC (1-(3-Chlorphenyl)-2-methylaminopropan-1-on; psychoaktive Substanz) als Droge definiert.

Zur Umsetzung wurden nun diese vier Stoffe in die Anlage II des BtMG (verkehrsfähige, aber nicht verschreibungsfähige Betäubungsmittel) aufgenommen.

Weitere Änderung: Das Abgabebelegverfahren nach der Betäubungsmittel-Binnenhandelsverordnung (BtMBinHV), das bislang auch als Papierbelegverfahren durchgeführt werden konnte, ist seit dem 1. Januar 2023 vollständig in ein elektronisches Abgabebelegverfahren überführt worden. Dieses elektronische Abgabebelegverfahren wurde bereits 2011 durch eine entsprechende Änderung der BtMBinHV ermöglicht.

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