Änderung der Anlagen des Betäubungsmittelgesetzes
Seminarempfehlung
22./23. Januar 2025
Pflichten, Aufgaben und Verantwortlichkeiten bei der Herstellung von Arzneimitteln und Wirkstoffen
Am 4. Dezember 2024 wurde die 24. Verordnung zur Änderung der Anlagen des Betäubungsmittelgesetzes im Bundesgesetzblatt bekannt gemacht.
Bereits am 19. März 2024 hatte die 67. Sitzung der Suchtstoffkommission der Vereinten Nationen (Commission on Narcotic Drugs) beschlossen, mehrere Substanzen in die Anhänge der internationalen Übereinkommen aufzunehmen. Konkret betrifft dies:
- Butonitazen: Aufnahme in Anhang I des Einheits-Übereinkommens von 1961 über Suchtstoffe. Butonitazen ist ein Benzimidazol-Derivat mit opioider Wirkung.
- 3-CMC, Dipentylon und 2-Fluordeschloroketamin: Aufnahme in Anhang II des Übereinkommens von 1971 über psychotrope Stoffe. 3-Chloromethcathinon (3-CMC), auch bekannt als Clophedron, ist eine synthetische Substanz, die zur Klasse der Cathinone, den psychoaktiven Verbindungen, gehört. N,N-Dimethylpentylon (auch bekannt als Dipentylon oder einfach Dimethylpentylon) ist ein substituiertes Cathinon-Derivat mit stimulierender Wirkung. 2-Fluorodeschloroketamin (auch bekannt als 2'-Fl-2-Oxo-PCM, Fluoroketamin und 2-FDCK) ist ein dissoziatives Anästhetikum, das mit Ketamin verwandt ist.
- Bromazolam: Aufnahme in Anhang IV des Übereinkommens über psychotrope Stoffe. Bromazolam ist ein Triazolobenzodiazepin (TBZD).
Alle diese Substanzen werden als Designerdrogen verkauft. Mit der aktuellen Verordnung sollen vier dieser neuen psychoaktiven Substanzen (NPS), die bisher nicht dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG) unterliegen, in Anlage II des BtMG aufgenommen werden. (3-CMC ist bereits in Anlage II enthalten und wurde daher nicht erneut berücksichtigt).