Anerkennung als QP - interessantes Urteil

Vor zwei Jahren gab es eine interessante Änderung im AMG: der neue Satz 6 im revidierten Paragraph 15 besagt, dass "eine nach der Überprüfung der erforderlichen Sachkenntnis durch die zuständige Behörde rechtmäßig ausgeübte Tätigkeit als sachkundige Person" auch zur "Ausübung dieser Tätigkeit innerhalb des Zuständigkeitsbereichs einer anderen zuständigen Behörde" berechtigt (falls keine "begründeten Anhaltspunkte" dafür vorliegen, dass diese "erforderliche Sachkenntnis" nicht ausreicht). Das sollte die Anerkennung der Sachkenntnis bei einem Wechsel der Stelle in ein anderes Bundesland erleichtern.

Nun gibt es hierzu aber ein interessantes Urteil, denn einen Automatismus bedeutet dieser Satz nicht. Knackpunkt ist eben das erwähnte mögliche Vorliegen begründeter Anhaltspunkte, "dass die bisherige Sachkenntnis für die neu auszuübende Tätigkeit nicht ausreicht". Laut einem Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf begründet §15 Abs. 6 AMG "kein subjektives Recht einer im Zuständigkeitsbereich einer zuständigen Behörde nach Prüfung der Sachkenntnis tätigen sachkundigen Person nach § 14 AMG auf Ausübung der Tätigkeit im Zuständigkeitsbereich einer anderen Behörde ohne erneute Prüfung der Sachkenntnis". Die zuständige Behörde sei nämlich berechtigt, "ergänzende Nachweise zu verlangen und erforderlichenfalls eine vollständige eigene Sachkenntnisprüfung durchzuführen". Auch weist das Gericht in seiner Urteilsbegründung darauf hin, dass der "erforderliche Nachweis der Sachkenntnis nicht von der sachkundigen Person selbst, sondern von dem Antragsteller zu erbringen" sei, also dem Inhaber bzw. Antragsteller einer Herstellungserlaubnis. Das heißt auch, dass in Deutschland diese Anerkennung nicht personengebunden ist (wie z. B. ein erworbener Titel).

Der 2017 neu eingefügte Absatz 6 soll zwar "den Verwaltungsaufwand für die zuständige Behörde, den Inhaber der Herstellungserlaubnis und die sachkundige Person reduzieren, nicht aber eine möglicherweise unzutreffende frühere Prüfung der Sachkenntnis perpetuieren."  Im vorliegenden Fall gab es nun aber berechtigte Zweifel an der Sachkenntnis und der Antrag wurde abgelehnt.

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