Annex 1: Konsequenzen für die QP
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26./27. November 2024
Wie werden Arzneimittel-Medizinprodukt-Kombinationen reguliert?
Am 20. Februar wurde der lang erwartete überarbeitete Entwurf des Anhangs 1 zum EU-GMP Leitfaden (Herstellung steriler Produkte) veröffentlicht. Der überarbeitete Anhang 1 wird kein alleiniges EU-Dokument sein, sondern soll auch direkt als PIC/S-Leitlinie gelten. Die geplante Überarbeitung wird also die aktuellen Versionen des EU-GMP-Anhangs 1 und des PIC /S-Dokuments PE 009 -11 "Herstellung steriler Arzneimittel" ersetzen. Deshalb enthält der Entwurf keine direkten Verweise auf den Begriff "Qualified Person" (QP); die QP wird hier "Responsible Person für die Qualitätsfreigabe von sterilen Arzneimitteln" (3.1 vii) genannt. Dennoch wurde im neusten Entwurf der Begriff Chargenfreigabe (batch release) durch den Begriff Chargenzertifizierung (batch certification) ersetzt, was nun näher an den in Anhang 16 verwendeten Wortlaut herankommt.
Im Allgemeinen wird das Dokument viel umfangreicher sein als der ursprüngliche und derezit gültige Anhang 1 und einige neue Regeln und Ergänzungen enthalten. Es gibt auch einige Dinge, die für QPs zu beachten sind:
Es ist nicht wirklich überraschend, dass diese so genannte verantwortliche Person angemessenen Zugang zu Informationen über Herstellung und Qualität haben soll und über angemessene Kenntnisse und Erfahrungen bei der Herstellung steriler Darreichungsformen und ihrer kritischen Qualitätsmerkmale verfügt.
Aber auch einige Dinge, die bei der Chargenzertifizierung berücksichtigt werden müssen, werden direkt beschrieben:
Bei der Verwendung für die aseptische Herstellung sollte die Bestätigung der Integrität des endgültigen Sterilisationsgasfilters als Teil des Chargenzertifizierungsprozesses berücksichtigt werden [7.15].
Für jeden Sterilisationslauf sollten Sterilisationsaufzeichnungen verfügbar sein. Diese sollten als Teil des Chargenzertifizierungsverfahrens überprüft und genehmigt werden [8.35].
Die Ergebnisse der Integritätstests von Lyophilisatoren sollten als Teil der Chargenzertifizierung angesehen werden [8.113].
Gemäß Anhang 1 sollte das Umwelt- und Prozess-Monitoringprogramm Teil einer Gesamtstrategie zur Kontaminationskontrolle (contamination control strategy - CCS) sein. Ziel ist es, das Risiko sowohl der mikrobiellen Kontamination als auch der Kontamination durch Partikel zu minimieren. Dabei sollten die Informationen aus den CCS-Systemen für die routinemäßige Chargenzertifizierung und für die periodische Bewertung während der Prozessüberprüfung oder -untersuchung verwendet werden [9.3].
Die Überwachungsergebnisse einschließlich der Trends sollten bei der Überprüfung der Chargendokumentation für die Zertifizierung von Fertigproduktchargen berücksichtigt werden [9.3]. [9.13, 10.10]
Bei jeder Charge sollte sowohl für das aseptisch abgefüllte als auch für das endsterilisierte Produkt ein Bioburden-Assay durchgeführt und die Ergebnisse als Teil der abschließenden Chargenprüfung betrachtet werden. [10.3]
In den Fällen, in denen eine parametrische Freigabe durchgeführt wird (und genehmigt wurde), sollte ein robustes System für die Produktlebenszyklus-Validierung und die routinemäßige Überwachung des Herstellungsprozesses angewendet werden. Dieses System sollte regelmäßig überprüft werden. [8.53]