Aufzeichnung des MHRA-Webinars zur Lieferkettensicherheit verfügbar

Am 13. August 2021 veranstaltete die Medicines & Healthcare products Regulatory Agency (MHRA) ein Webinar mit dem Titel "Protecting the medicines supply chain from falsified medicines", das sich mit dem Schutz der Lieferkette vor gefälschten Arzneimitteln beschäftigte. Die Idee dahinter war, Informationen und Anleitungen zu den Herausforderungen beim Schutz der Arzneimittelversorgungskette vor gefälschten Arzneimitteln bereitzustellen und einige Fallstudien/Vorfälle zu zeigen.

Die Live-Veranstaltung wurde von einer großen Anzahl von Personen verfolgt. Ein Link zur Aufzeichnung wurde nun im Blog des MHRA-Inspektorats veröffentlicht.

Im Anschluss an das Webinar wurde eine Reihe von Fragen zum Abschnitt über "overseas-based call centres" und " home workers" gestellt. Daher wurde der Blog-Beitrag "Too good to be true? How to play your part in protecting the UK medicines supply chain" aktualisiert, um auf die wichtigsten Fragen einzugehen, die während des Webinars gestellt wurden.

In Bezug auf die Callcenter in Übersee hält die MHRA fest, dass alle Beschaffungs- und Liefertätigkeiten an den in der Großhandelserlaubnis (Wholesale Distribution Authorisation, WDA) genannten Standorten stattfinden müssen. Das bedeutet, dass Beschaffungs- und Verkaufsbüros nicht in Drittländern wie Indien angesiedelt sein können, da die GDP-Aktivitäten für britische Großhändler im Vereinigten Königreich durchgeführt werden müssen.

Für die Beschäftigten im Homeoffice gelten im Vereinigten Königreich die folgenden Regeln: Setzt ein Unternehmen eigenes Personal ein, das zu Hause arbeitet und ist dieses Personal mit der Beschaffung oder Lieferung von Arzneimitteln befasst, so muss dies in einem lizenzierten Betrieb geschehen. Daraus folgt, dass die Wohnanschrift in der Großhandelserlaubnis angegeben werden sollte. Während der COVID-19-Pandemie gibt es jedoch folgende Ausnahme: Sofern es sich bei der Tätigkeit im Homeoffice lediglich um eine vorübergehende Maßnahme handelt, muss die Wohnanschrift nicht auf der Großhandelserlaubnis eingetragen werden.

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