BTM: Änderungen bei synthetischen Cannabinoiden und anderen psychoaktiven Stoffen
Seminarempfehlung
16./17. Januar 2025
Praktische Umsetzung der regulatorischen Vorgaben
Der Sachverständigenausschuss nach BtMG und NpSG hat beim BfArM getagt und empfiehlt Änderungen und Ergänzungen in den Anlagen des Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetzes (NpSG).
So soll es Präzisierungen und Erweiterungen geben bei Cannabimimetika/synthetischen Cannabinoiden (Anlage 2), 2-Phenethylamin abgeleiteten Verbindungen (Anlage 1) und von Tryptamin abgeleiteten Verbindungen (Anlage 5). Bezüglich Benzodiazepinen soll Anlage 3 erweitert werden.
Rechtskraft
Der Sachverständigenausschuss berät die Bundesregierung und gibt hierzu fachliche Empfehlungen ab. Mit diesen Ausschussempfehlungen wird den - in jedem Einzelfall erforderlichen - Entscheidungen der Bundesregierung nicht vorgegriffen. Änderungen der Anlagen des Betäubungsmittelgesetzes erfolgen durch Rechtsverordnungen der Bundesregierung, die der Zustimmung des Bundesrates bedürfen. Änderungen der Liste der Stoffgruppen in der Anlage des Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetzes erfolgen durch Rechtsverordnungen des Bundesministeriums für Gesundheit, die der Zustimmung des Bundesrates bedürfen, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und mit dem Bundesministerium der Finanzen.
Was ist das Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz (NpSG)?
Das NpSG ist ein eigenständiges Gesetz, mit dem ganze Stoffgruppen verboten werden. Hierdurch ist es nicht mehr wie vorher möglich, durch kleine chemische Veränderungen Verbote im BtMG zu umgehen und gefährliche Stoffe auf den Markt zu bringen. Bislang wurden NPS einzelstofflich (enumerativ) in die Anlagen des BtMG aufgenommen und dadurch verboten und strafbewehrt. Die neu zu unterstellenden Stoffe weisen oft nur geringfügige Änderungen der chemischen Strukturen zu bereits dem BtMG unterfallenden Stoffen auf. Da der neue Stoff dem bereits unterstellten Stoff in Struktur und Wirkung nahe kommt, wurde die Möglichkeit des Missbrauchs unter den Bedingungen einer vermeintlichen "Legalität" genutzt und die Strafvorschriften des BtMG umgangen.
Das NpSG findet keine Anwendung auf Arzneimittel und Betäubungsmittel.
Quelle: BfArM