BTM: weitere Grundstoffe in Verordnung aufgenommen

Im Amtsblatt der Europäischen Union wurde Ende Januar folgende Delegierte Verordnung veröffentlicht: Verordnung (EU) 2023/196 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 und der Verordnung (EG) Nr. 111/2005.  Grund der Änderungen ist die Aufnahme von weiteren Drogenausgangsstoffen in die Liste der erfassten Stoffe.

Mit dieser Delegierten Verordnung wurden folgende Stoffe in die Kategorie 1 des Anhangs der jeweiligen Verordnungen aufgenommen:

  • Diethyl-(phenylacetyl)propandioat (DEPAPD) - wird zur Herstellung von Benzylmethylketon (BMK) verwendet. BMK ist ein Vorläufer von Amphetamin und Methamphetamin
  • Ethyl-3-(2H-1,3-benzodioxo-5-yl)- 2-methyloxiran-2-carboxylat (PMK Ethylglycidat) - zur Herstellung von Ecstasy verwendet
  • N-Phenylpiperidin-4-amin (4-AP) - kann als Vorläufer für die Herstellung von Fentanyl und einigen Analoga eingesetzt werden
  • tert-Butyl-4-anilinopiperidin-1-carboxylat (1-boc-4-AP) - Derivat von 4-AP, das in 4-AP, Norfentanyl oder eine Reihe von Norfentanyl-Analoga umgewandelt werden könnte
  • N-Phenyl-N-(piperidin-4-yl)propanamid (Norfentanyl) - unmittelbarer Vorläufer von Fentanyl und einer Reihe von Fentanyl-Analoga

Ab dem 20. Februar 2023 (dem In-Kraft-Treten der Verordnung) unterliegen diese Stoffe einer Erlaubnis- sowie der Ein- und Ausfuhrgenehmigungspflicht.

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