Die neue Gefahrenstoffverordnung und die Konsequenzen für den Anwender

Mit Wirkung vom 1. Juni 2015 tritt die neue Gefahrenstoffverordnung (GefStoffV ) in Kraft. Dies ist die Folge der Anpassung an die REACH (EG Nr. 1907/2006) und CLP-Verordnungen (EG Nr. 1272/2008). Sie ist die europäische Umsetzung des GHS Systems, einem weltweit einheitlichen System zur Einstufung von Chemikalien sowie deren Kennzeichnung auf Verpackungen und in Sicherheitsdatenblättern.

Für die Hersteller z.B. von Reinigungschemie, bedeutet es, dass Produkte ab dem 1. Juni 2015 nach den Vorgaben der GHS/CLP Verordnung verbindlich, teilweise auch neu, einzustufen sind und deren Kennzeichnung dann gemäß CLP zu erfolgen hat. Hierfür stehen dann auch neue Gefahrensymbole (weiße Raute mit rotem Rand und ausdruckstarker Symbolik) bereit. Das bisherige bei Reinigungs- und Desinfektionsmitteln häufig verwendete "Andreaskreuz" wird zur Raute mit "Ausrufezeichen" = Achtung Gefahr! Eine weitere Spezifikation und Einstufung erfolgt dann mit weiteren Symbolen.

Für den Anwender ergeben sich daraus allerdings auch Konsequenzen. Zum einen muss die entsprechende Dokumentation, wie Produktdatenblätter, Sicherheitsdatenblätter und Betriebsanweisungen ausgetauscht werden. Zum anderen müssen Mitarbeiter, die mit der Lagerung, Mischung und Verwendung solcher Produkte befasst sind, entsprechend geschult werden.

Dabei gilt es für den Anwender zu beachten, dass die Hersteller von Wasch- und Reinigungschemie zwar ab 1. Juni 2015 nur noch Produkte herstellen dürfen, die nach der neuen GHS/CLP-Verordnung gekennzeichnet sind, jedoch die bis zum 31. Mai 2015 produzierten Produkte nach "alter" Kennzeichnung noch genau zwei Jahre verkauft werden dürfen. Das kann dazu führen, dass es während der nächsten 2 Jahre mit Umstellungen von einer Lieferung auf die Nächste kommen kann. Mit der Lieferung einer neu gekennzeichneten Charge sind Sie als Anwender allerdings verpflichtet, die neuen Unterlagen (Sicherheitsdatenblatt, Produktdatenblatt und Betriebsanweisung)  bereitzuhalten und die Mitarbeiter vor dem ersten Einsatz der Produkte entsprechend zu unterweisen. Auch evtl. erforderliche Schutzausrüstung muss dann zur Verfügung gestellt und zur Anwendung kommen.

Weitere Informationen rund um die Änderungen bietet die Seite der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin.

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