EDQM veröffentlicht Leitlinien für CEP-Änderungsmeldungen
Für die Revision oder Erneuerung eines "Certificates of Suitability to the monographs of the European Pharmacopoeia" (CEP) muss der Halter eines CEPs beim EDQM Unterlagen in einer Form einreichen, die eine rasche Sichtung und Bearbeitung durch die Behörde gewährleistet. Dies war in der Vergangenheit des öfteren nicht der Fall, und so sah sich das EDQM veranlasst, eine "Guidance on frequent changes to applications for Certificates of Suitability (CEPs)" zu veröffentlichen. Mit diesem Dokument möchte die Behörde eine Reduktion der Rückfragen an den Antragsteller und somit eine zügigere Bearbeitungszeit der eingereichten Dossiers erreichen.
Die "Guidance" enthält Klarstellungen in Bezug auf die häufigsten Änderungsmeldungen und es wird definiert, was im jeweiligen Zusammenhang als Meldung (notification), grundlegende Revision (major revision) oder geringfügige Revision (minor revision) zu verstehen ist. Im Folgenden sind die Themen, die in dem Dokument behandelt werden, kurz zusammengefasst:
1. Format der Unterlagen
Hier sind genaue Vorgaben in Bezug auf Format und Strukturierung der Unterlagen zu finden. Das EDQM warnt ausdrücklich davor, von diesen Vorgaben abzuweichen, da dies den Bearbeitungsprozess blockiert.
2. Technische Aspekte
Am Anfang dieses Kapitels steht die Definition des Begriffs "Syntheseweg" (synthetic route). Nach dem Verständnis des EDQM schließt dieser Begriff alle Ausgangsmaterialien, Zwischenstufen, Prozessschritte sowie alle eingesetzten Reagentien, Lösungsmittel und Katalysatoren mit ein.
2.1. Änderungen im Herstellungsprozess
Meldung: Es liegt eine Änderung ohne möglichen Einfluss auf die Produktqualität vor.
grundlegende Revision: Der Syntheseweg wurde im Sinne der o.g. Definition geändert. Die Änderung beeinflusst das Verunreinigungsprofil der Substanz und somit ihre Qualität. Dazu gehört auch der Wechsel von einem Klasse-2- zu einem Klasse-3-Lösungsmittel.
geringfügige Revision: Es liegt weder eine Meldung noch eine grundlegende Revison vor. Beispiel: ein Lösungsmittel wird in einem späteren Syntheseschritt eingesetzt.
2.2. Änderung des Herstellers/des Produktionsstandorts
2.2.1. Änderung des Herstellers/des Produktionsstandorts für die Zwischenstufe oder das Endprodukt
Meldung: Der andere Hersteller/Standort gehört zur selben Unternehmensgruppe; Syntheseweg, Qualitätskontrollverfahren und Spezifikationen des Intermediats und der Synthese-Endstufe sind unverändert.
grundlegende Revision: geänderter Syntheseweg, andere Qualitätskontrollverfahren oder Spezifikationen.
geringfügige Revision: z.B.: der alternative Hersteller gehört nicht zur selben Unternehmensgruppe oder ändert unter Beibehaltung des gleichen Synthesewegs die Chargengröße.
2.2.2. Änderung des Herstellers/des Produktionsstandorts für Ausgangsmaterialien
Meldung: Der andere Hersteller/Standort gehört zur selben Unternehmensgruppe; Syntheseweg, Qualitätskontrollverfahren und Spezifikationen des Ausgangsmaterials sind unverändert.
grundlegende Revision: Syntheseweg oder Spezifikationen sind geändert.
geringfügige Revision: z.B.: Ein weiterer Hersteller ist etabliert, der nicht zur selben Unternehmensgruppe gehört. Syntheseweg und Spezifikationen bleiben jedoch gleich.
2.3. Spezifikationsänderungen (betrifft Spezifikationsänderungen von Ausgangsmaterialien, Zwischenstufen, Endprodukt, Änderung von Inprozess-Kontrollen)
Meldung: Die Spezifikationsänderung ist nicht die Folge einer Abweichung im Herstellprozess. Beispiel: Streichung eines nicht signifikanten Tests, bei dem ein Parameter ohne relevanten Bezug zur Produktqualität geprüft wird.
grundlegende Revision: Die Grenzen signifikanter Parameter werden erweitert.
geringfügige Revision: Die Grenzen signifikanter, im Europäischen Arzneibuch monographierter Parameter werden erweitert, bleiben jedoch noch innerhalb der Grenzen der Arzneibuchmonographie.
2.4. Änderungen analytischer Verfahren
Meldung: Das Verfahren wurde nicht wesentlich geändert und ist noch von den Bestimmungen des Allgemeinen Kapitels 2.2.46 Chromatografic separation techniques des Europäischen Arzneibuchs abgedeckt.
2.5. Änderungen des Verpackungsmaterials
Meldung: Änderungen des Sekundär-Packmaterials.
geringfügige Revision: Änderung des Primär-Packmaterials, wobei dieses einen geringeren Schutz bietet als das zuvor genehmigte.
Das EDQM weist ausdrücklich darauf hin, dass diese "Guidance" erklärenden Charakter hat und im Zusammenhang mit der Guideline on Requirements for Revision/Renewal of Certificates of Suitability to the European Pharmacopoeia monographs (PA/PH/CEP (04) 2) zu lesen ist.
Für weitergehende Informationen lesen Sie bitte auch das neue Guideline-Dokument des EDQM mit dem Titel "Guidance on frequent changes to applications for Certificates of Suitability (CEPs)".
Hinweise: Aktuelle Informationen über das CEP-Verfahren erfahren Sie von einer Vertreterin des EDQM auf der "15th APIC/CEFIC European Conference on Acitve Pharmaceutical Ingredients" vom 7.-9. November 2012 in Budapest.
Autor
Dr. Gerhard Becker
CONCEPT HEIDELBERG