EMA aktualisiert Hinweise für Tätigkeiten nach erteilter Zulassung

Die Europäische Arzneimittelagentur (EMA) hat kürzlich ihre überarbeiteten Hinweise für Tätigkeiten nach erteilter Zulassung herausgegeben. Die Bekanntmachung bezüglich der aktualisierten Best-Practice-Leitlinien wurde am 14. Juli 2017 veröffentlicht und umfasst Typ-II-Änderungen, Unbedenklichkeitsstudien und Änderungen im Bereich Qualität. Zusätzlich werden verbesserte Support-Dokumente für Zulassungsinhaber bereitgestellt.

Die EMA sagt, das Hauptziel sei, die Qualität von Anträgen nach erteilter Zulassung zu verbessern, indem man die Antragsteller in höherem Maße bei der Einhaltung von rechtlichen und regulatorischen Anforderungen sowie bei der Vermeidung häufiger Fehler unterstütze. Dies soll für einen effektiveren Validierungsprozess sorgen. Die Leitlinien und Hinweise sind Teil von EMAs Engagement zur Optimierung der Abläufe und Prozesse.

Im Einzelnen listet die EMA die folgenden Überarbeitungen auf:

  • Eine neue Vorabcheckliste für Typ-II-Änderungsanträge (pre-submission checklist for type II variation applications), um Antragstellern bei der Prüfung auf Erfüllung aller notwendigen Voraussetzungen zu helfen, bevor sie ihren Antrag stellen;
  • Ein aktualisierter Frage-und-Antwort-Guide für Unbedenklichkeitsstudien (post-authorization safety studies = PASS) inklusive 15 neuer Fragen und Antworten (Q&As), um Zulassungsinhaber mit detaillierten Informationen über Vorlagepflichten, Bewertung und Umsetzung der Ergebnisse für Protokolle, Protokollanpassungen und abschließende Studienberichte für nichtinterventionelle Studien (non-interventional imposed PASS) zu versorgen. Unter anderem wird eine Definition für nichtinterventionell durchgeführte PASS geliefert und die Frage "Was, wenn die Ergebnisse einer nichtinterventionell durchgeführten PASS eine Änderung notwendig machen?" behandelt;
  • Update von "Klassifizierung von Änderungen nach erteilter Zulassung - Qualitätsaspekte" (Classification of post-authorization changes - Quality aspects) mit acht neuen Fragen und Antworten, um Zulassungsinhabern bei der Klassifizierung von Änderungen nach erteilter Zulassung mit den verschiedenen Änderungsklassifizierungskategorien zu helfen.

In der Vorabcheckliste für Typ-II-Änderungen listet die EMA etwa 100 Punkte, die ein Zulassungsinhaber geprüft haben sollte, bevor er einen Typ-II-Änderungsantrag stellt, um die Vollständigkeit der Einreichung zu gewährleisten. Das Dokument listet außerdem Bestandteile (in fett und kursiv), die, wenn nicht zufriedenstellend behandelt, den Beginn eines Verfahrens verzögern können. Die EMA sagt, dass die Bestandteile, die nicht hervorgehoben werden, bei der Prüfung und Bewertung helfen können. Diese können jedoch während der Prüfung mitgeteilt werden und verzögern das Verfahren nicht. Die Behörde empfiehlt vor der Einreichung eines Typ-II-Änderungsantrages ausdrücklich die Nutzung der Checkliste. Die Liste sollte jedoch nicht Teil der Einreichung sein.

Im Bezug auf Anpassungen bei Qualitätsaspekten werden Änderungen wie beispielsweise die Einführung einer neuen Produktionsstätte für ein Endprodukt oder einen Wirkstoff (neu) erörtert (welche Änderungen kann ich in einem einzelnen Typ-II-Antrag einreichen?). Weiterhin werden Q&As zur Informationsübermittlung bezüglich einer neuen Arbeitszellbank oder eines Referenzstandards für ein biologisches Arzneimittel zur Verfügung gestellt.

Interessanterweise beschäftigen sich zwei dieser Q&As mit dem Thema: Welche Änderungen an Produktionsstätten, Gebäuden und Räumen sowie dem im Produktionsprozess genutzten Equipment werden durch das Qualitätssicherungssystem (GMP) abgedeckt? Antwort: Sofern Modul 3 nicht betroffen ist - mit Ausnahme von Abschnitt 3.2.A.1 (für biotechnologische Arzneimittel) - werden die unten gelisteten Änderungen durch das Qualitätsmanagementsystem des Unternehmens abgedeckt und bedürfen keiner Änderung der Zulassung:

  • Transfer einer Produktionstätigkeit von einem Gebäude in ein anderes an einem zugelassenen Standort;
  • Transfer einer Produktionstätigkeit von einem Raum in einen anderen im selben zugelassenen Gebäude;
  • Transfer von QC-Aktivitäten von einem Gebäude in ein anderes an einem zugelassenen Standort;
  • Neue Abfüll-Linie, die identisch mit einer bereits genehmigten ist, in einem zugelassenen Raum, Gebäude oder einer Produktionsstätte;
  • Neuer Isolator in einem zugelassenen Gebäude;
  • Neuer Raum zur Medien- oder Pufferzubereitung in einem zugelassenen Gebäude;
  • Änderungen am Aufbau einer zugelassenen Produktionsstätte;
  • Neue Ausrüstung, vorausgesetzt, diese entspricht der Ausrüstung, die bereits in Benutzung ist und dass sie im zugelassenen Bereich der Prozessparameter arbeitet .

Dies deckt sich auch mit der neu vorgeschlagenen ICH Q12 Guideline "Technical and Regulatory Considerations for Pharmaceutical Product Lifecycle Management", mit welcher u.a. Rahmenbedingungen für ein leichteres, besser kalkulierbares und effizienteres Management von Post-approval Changes über den gesamten Produktlebenszyklus erwartet werden.

Mehr Informationen über die aktualisierten Dokumente und Checklisten finden Sie im Bereich "News and press releases" der EMA Website.

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