EMA veröffentlicht Entwurf der ICH M13B Guideline zur Bioäquivalenz

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1/2 July 2025
Berlin, Germany
Development / Quality Control and in vivo Relevance
Wie kürzlich berichtet, hat die Europäische Arzneimittel-Agentur (EMA) Ende Februar 2025 ein neues Dokument mit dem Titel „Considerations regarding the implementation of ICH M13A on bioequivalence for immediate-release solid oral dosage forms“ veröffentlicht. In diesem Zusammenhang wurde bereits darauf hingewiesen, dass die ICH M13A der erste Teil einer geplanten dreiteiligen Serie von Leitfäden (M13A, M13B, M13C) ist.
Am 9. April hat die EMA nun die "ICH Guideline M13B on bioequivalence for immediate release solid oral dosage forms - additional strengths - Step 2b" auf ihrer Website zur öffentlichen Konsultation veröffentlicht.
Inhalt des Dokuments
Die englischsprachige Leitlinie befasst sich mit der Möglichkeit eines Bioäquivalenzverzichts (Biowaiver) für zusätzliche Wirkstärken von Arzneimitteln mit sofortiger Freisetzung in fester oraler Darreichungsform – etwa Tabletten, Kapseln oder Granulate zur Suspension. Ziel ist es, die Anforderungen an in vivo-Bioäquivalenzstudien zu reduzieren, sofern bestimmte Kriterien erfüllt sind.
Das Dokument gliedert sich in folgende Abschnitte:
- 1. Introduction
- 2. Criteria for biowaiver of additional strengths
- 3. Specific topics
- 4. Documentation
- 5. Glossary
- Annex I: Considerations for deviation from direct compositional proportionality
- Annex II: Decision tree to determine the possibility of an additional strength biowaiver for non-high-risk drug products
Die M13B-Guideline legt wissenschaftliche und technische Kriterien fest, unter denen auf zusätzliche in vivo-BE-Studien verzichtet werden kann – vorausgesetzt, eine solche Studie wurde bereits für mindestens eine Wirkstärke erfolgreich durchgeführt.
Ein Biowaiver kann gewährt werden, wenn u. a. folgende Kriterien erfüllt sind:
- Die Beziehung zwischen Dosis und Plasmaspiegel muss belegt sein.
- Die qualitative und quantitative Zusammensetzung (z. B. Hilfsstoffe) der zusätzlichen Stärken muss proportional zur sogenannten Biobatch-Stärke sein. Abweichungen können nur unter bestimmten Voraussetzungen akzeptiert werden.
- Es muss eine Ähnlichkeit im Freisetzungsverhalten (Dissolution Testing) gegeben sein, d.h der Wirkstoff muss unter vorgegebenen Bedingungen in vitro in ähnlichem Maße freigesetzt werden.
Die Leitlinie enthält auch spezifische Vorgaben für:
- Fixed-Dose-Kombinationen (fixed dose combination, FDCs),
- Abweichungen von direkter Proportionalität (Annex I),
- sowie das sogenannte Bracketing
Ein Entscheidungsbaum (Annex II) unterstützt bei der Bewertung, ob ein Biowaiver zulässig ist.
Download und Kommentierung
Das PDF-Dokument steht zum Download bereit. Die Kommentierungsfrist läuft noch bis zum 9. Juli 2025. Die Kommentare sollen mithilfe der von der EMA im PDF-Dokument verlinkten Vorlage eingereicht werden.
Weitere Informationen finden Sie auf der Website der EMA sowie auf der ICH-Homepage.