EU GMP Teil 3: Neues Finales Dokument zur Schriftlichen Bestätigung der GMP-Konformität

Am 10. Juli 2012 hat die Europäische Kommission die finale Vorlage der "schriftlichen Bestätigung" für in die EU importierte Wirkstoffe für Humanarzneimittel - gemäß Artikel 46b(2)(b) der Direktive 2001/83/EC - veröffentlicht. 

Wir berichteten bereits über den Entwurf dieser Vorlage. Die neue Vorlage ist das fünfte Dokument, welches unter Teil 3 des EU GMP-Leitfadens veröffentlicht wird. Teil 1 enthält GMP für Arzneimittel, Teil 2 GMP für Wirkstoffe und Teil 3 beinhaltet zusätzliche Anforderungen für Site Master Files, Quality Risk Management (ICH Q9), Quality Systems (ICH Q10) und das MRA - Chargenzertifikat.

Parallel zur Vorlage für die schriftliche Bestätigung hat die EU Kommission ein Fragen-&-Antworten Dokument mit den am häufigsten gestellten Fragen veröffentlicht. Einige der Hauptthemen sowie erste Kommentare haben wir im Folgenden aufgeführt:

Auch MRA-Länder müssen eine schriftliche Bestätigung ausstellen

Selbst Länder, die über ein MRA-Abkommen (mutual recognition agreement - MRA) mit der EU verfügen, müssen eine schriftliche Bestätigung ausstellen solange sie keine Bewertung von der EU angefragt bzw. abgeschlossen haben.

Gleichwertiger GMP-Standard

Gemäß den neuen Anforderungen müssen die Nicht-EU Behörden bestätigen, dass der betroffene API-Hersteller EU-GMP oder einen gleichwertigen Standard erfüllt. Dies bedeutet, dass nur Länder, die auf ICH Q7-Basis (vergleichbar mit EU GMP Teil 2) oder z.B. nach WORLD HEALTH ORGANISATION (WHO) - FORTY-FOURTH TECHNICAL REPORT, NO. 957, 2010, ANNEX 2) Inspektionen durchführen, solche Bestätigungen ausstellen können. Viele Experten sind der Meinung, dass Indien und China (die größten Wirkstoffexporteure in die EU) keine mit den EU-GMP vergleichbaren verbindlichen GMP-Anforderungen in ihre Gesetze eingeführt haben. Außerdem sei kein umfassendes System zur GMP-Überwachung aller Wirkstoffhersteller vorhanden.

Prüfung, dass jede Zusendung mit einer schriftlichen GMP-Bestätigung begleitet wird

Der Hersteller des Fertigproduktes/Arzneimittels in der EU ist für die Kontrolle der schriftlichen Bestätigung verantwortlich. Auch der Importeur sollte eine Kontrollfunktion ausüben. Jedoch werden die Vorgaben für die Prüfung der schriftlichen GMP Bestätigung in Europa nicht einheitlich erfolgen. Das Verfahren hängt von der Implementierung des Gesetzes in das nationale Recht des jeweiligen Mitgliedstaates ab, der die Wirkstoffe importiert. In manchen Ländern wird die zuständige Behörde die schriftliche Bestätigung über den Import kontrollieren, während in anderen Mitgliedsstaaten die Prüfung im Rahmen einer Inspektion des Wirkstoffimporteurs bzw. im Rahmen einer Inspektion des Arzneimittelherstellers (der den Wirkstoff verwendet) erfolgen wird.

Verantwortlichkeit für die Prüfung der Echtheit der schriftlichen Bestätigung 

Der Importeur und der Arzneimittelhersteller sollten den Wirkstoffhersteller bzw. die Behörde, die die Bestätigung außerhalb der EU ausstellt, kontaktieren, um sich über die Authentizität des Dokuments zu vergewissern. In der Praxis könnte das problematisch werden, da die Behörden z.B. in China und Indien eventuell nicht bereit sind, solche Anfragen zu bearbeiten. Wie sieht es mit Betrug aus? Es ist nur eine Frage der Zeit, bis die ersten gefälschten schriftlichen GMP-Bestätigungen von Fälschern vorbereitet werden. Wie sollen Arzneimittelhersteller die Problematik vermeiden? Sicher ist aber, dass der Arzneimittelhersteller alle möglichen Maßnahmen ergreifen muss, um die Authentizität zu prüfen, falls sich die GMP-Bestätigung im Nachhinein als Fälschung heraus stellen sollte.

Kein zentrales Register - Keine Gültigkeitsanforderung

Es gibt keine europäische Behörde, die die schriftlichen GMP-Bestätigungen sammelt und es bestehen keine weiteren Anforderungen als an das Format und die Tatsache, dass die schriftliche Bestätigung jedem Import beigefügt werden muss. Somit muss das Zertifikat nicht unbedingt ein Original sein, sondern kann auch eine Kopie sein,  was die Prüfung der Echtheit noch schwieriger macht. Eine Gültigkeitsdauer der schriftlichen Bestätigung ist nicht vereinbart. Dies kann zur Folge haben, dass, sobald eine Nicht-EU Behörde eine schriftliche Bestätigung ausgestellt hat, keine weitere Re-Evaluierung der GMP-Compliance stattfinden wird. Was bringt aber eine 5- oder 10-Jahre alte Bestätigung?

Offizielle EU GMP-Inspektionen haben keinen Einfluss auf die schriftliche Bestätigung

Selbst eine erst kürzlich durchgeführte Inspektion des EDQM oder eines EU-Mitgliedstaates führt nicht dazu, dass auf die GMP-Bestätigung verzichtet werden kann. Proaktiv kann jedoch ein API-Hersteller eine EU-Behörde um die Durchführung einer GMP-Inspektion bitten, falls die in dem Nicht EU-Land zuständige Behörde die gewünschte Bescheinigung nicht ausstellen kann. Es besteht jedoch die Befürchtung, dass die Kapazitäten der EU-Behörden dazu nicht ausreichen werden.

Erste Länder, die die Bewertung durch die EU-Kommission beantragt haben 

Von der Verpflichtung, schriftliche Bestätigungen auszustellen, kann ein Nicht EU-Land nur dann ausgenommen werden, wenn die EU- Kommission bestätigt hat, dass die GMP-Anforderungen und deren Überwachung in dem Land gleichwertig zu denen in der EU sind. Bisher stellten zwei Länder einen Antrag: Israel und die Schweiz. Zu dem Ausgang der Bewertung hat sich die EU noch nicht geäußert.

Auch wenn das Q&A-Dokument viele Fragen beantwortet, bleiben einige Punkte offen. In jedem Fall wird mit der Forderung nach einer schriftlichen Bestätigung ein weiterer Schritt im Kampf gegen Arzneimittelfälscher und nicht GMP-konformer API-Hersteller gemacht. 

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