EU-Kommission veröffentlicht die lange erwarteten Kapitel 3 und 5 des EU GMP-Leifadens

Anfang 2013 hat die EU Kommission ihren ersten Entwurf der Kapitel 3 "Räumlichkeiten und Ausrüstung"  und 5 "Produktion" zur Kommentierung veröffentlicht (wir berichteten). Inhaltlich geht es hierbei um die Maßnahmen zur Vermeidung einer Kreuzkontamination und um die Regelung, welche Produkte in dedizierten Anlagen herzustellen sind.

Die Nennung spezieller Produkte, für die eine Dedizierung erforderlich ist, wie es noch in der aktuell gültigen Version von Kapitel 3 der Fall ist, fehlt auch in der jetzt veröffentlichten Version. Der Quality Risk Management-Ansatz bleibt erhalten. Ebenfalls geblieben sind die Ausnahmen, bei denen Dedizierung erforderlich ist:

  • Wenn das Risiko (einer Kreuzkontamination) durch technische oder organisatorische Maßnahmen nicht hinreichend kontrolliert werden kann
  • Wenn wissenschaftliche Daten aus der toxikologischen Bewertung kein kontrollierbares Risiko belegen können (als Beispiel sind hier sensibilisierende Stoffe wie beta-Lactame genannt). [Anm. in der Entwurfsversion war noch von fehlenden Schwellenwerten die Rede]
  • Wenn keine geeigneten Analysenmethoden vorliegen, die valide im Bereich der festgelegten Grenzwerte messen können, wie sie in der toxikologischen Bewertung festgelegt wurden.

Der wesentliche Unterschied zur Entwurfsversion des letzten Jahres ist aber, dass es keine Referenzierung gibt, wie die mehrfach genannte toxikologische Bewertung zu erfolgen hat. Im letzten Entwurf wurde hierzu auf die EMA Guideline (Setting health based exposure limits for use in risk identification in the manufacture of different medicinal products in shared facilities) verwiesen, die heiß diskutiert immer noch im Entwurfsstadium ist. Dies schafft natürlich neue Freiheiten, aber genauso viel Unsicherheit, wie ein solches toxikologisches Assessment letztendlich auszusehen hat, um von der Behörde akzeptiert zu werden. Kapitel 5.20 gibt Hinweise, wie der Entscheidungsprozess risikobasiert und wissenschaftlich formal zu erfolgen hat. Konkrete Hinweise zur toxikologischen Risikoklassifizierung oder der Grenzwertableitung findet man hier nicht.

Die ab dem 1. März 2015 gültigen neuen Kapitel finden Sie hier:

  • Kapitel 3 "Räumlichkeiten und Ausrüstung"
  • Kapitel 5 "Produktion"

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