GDP für Tierarzneimittel: Durchführungsverordnung (EU) 2021/1248 vom Juli 2021
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Mit der Verordnung (EU) 2019/6 über Tierarzneimittel, die ab dem 28. Januar 2022 gilt, hat die Europäische Union das Tierarzneimittelrecht neu gestaltet.
Am 30. Juli 2021 wurde die "Durchführungsverordnung (EU) 2021/1248 der Kommission vom 29. Juli 2021 über Maßnahmen zur guten Vertriebspraxis für Tierarzneimittel gemäß der Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates" im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Die Verordnung ist im August 2021 in Kraft getreten.
Die Vorgaben sind sehr detailliert und gehen in Teilen über die GDP-Anforderungen für Wirkstoffe von Tierarzneimitteln ("Durchführungsverordnung (EU) 2021/1280 der Kommission vom 2. August 2021 über Maßnahmen zur guten Vertriebspraxis für Wirkstoffe, die als Ausgangsstoffe für Tierarzneimittel verwendet werden, gemäß der Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates") hinaus.
Die neue Durchführungsverordnung (EU) 2021/1248 ist stark an die GDP-Leitlinien für Humanarzneimittel ("Leitlinien vom 5. November 2013 für die gute Vertriebspraxis von Humanarzneimitteln - 2013/C 343/01") angelehnt. Das zeigt sich bereits an den Überschriften der einzelnen Kapitel. Viele Passagen wurden wörtlich oder jedenfalls sinngemäß übernommen.
Im Folgenden erhalten Sie einen Überblick über den Aufbau und die wichtigsten Regelungen der neuen Verordnung.
Kapitel I: Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 der neuen Durchführungsverordnung (EU) 2021/1248 nennt zunächst den Gegenstand und Geltungsbereich: Die Verordnung legt Maßnahmen zur guten Vertriebspraxis für Tierarzneimittel fest. Sie gilt "für Inhaber einer Herstellungserlaubnis, die den Großhandelsvertrieb mit den unter diese Herstellungserlaubnis fallenden Tierarzneimitteln durchführen, sowie für Inhaber einer Großhandelsvertriebserlaubnis, einschließlich derjenigen, die im Rahmen bestimmter Zollregelungen, z. B. Freizonen oder Zolllager, niedergelassen oder tätig sind."
Artikel 2 (Begriffsbestimmungen) enthält eine umfangreiche Liste mit den Definitionen der für die Verordnung relevanten Begriffe.
Kapitel II: Qualitätsmanagement
Gemäß Artikel 3 müssen die in Artikel 1 genannten Inhaber einer Herstellungserlaubnis/Großhandelsvertriebserlaubnis ein Qualitätssicherungssystem entwickeln und unterhalten.
Artikel 4 beschreibt die Anforderungen an das Qualitätssicherungssystem. Mit dem Qualitätssicherungssystem soll die Qualität und Unversehrtheit der gelieferten Tierarzneimittel sichergestellt werden. Außerdem soll gewährleistet werden, dass sie während Transport oder Lagerung in der legalen Lieferkette verbleiben.
Artikel 5 (Verwaltung ausgelagerter Tätigkeiten) stellt klar, dass sich das Qualitätssicherungssystem auch auf die Kontrolle und Überprüfung jeglicher ausgelagerter Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Großhandelsvertrieb von Tierarzneimittel erstreckt.
Gemäß Artikel 6 muss eine Überprüfung und Überwachung des Qualitätssicherungssystems durch die Geschäftsführung erfolgen, u. a. durch Bewertung von Leistungsindikatoren. Die Ergebnisse externer Bewertungen (z. B. Inspektionen, Kundenaudits) sind ebenfalls mit einzubeziehen.
Nach Artikel 7 ist die Anwendung des Qualitätsrisikomanagements explizit gefordert.
Kapitel III: Anforderungen an das Personal
Artikel 8 regelt zunächst die Pflichten der für den Großhandelsvertrieb verantwortlichen Personen (verantwortliche Personen). Die verantwortliche Person muss in "Bezug auf die Einhaltung der guten Vertriebspraxis für Tierarzneimittel über angemessene Kompetenz und Erfahrung sowie über Kenntnisse und eine Ausbildung" verfügen, wobei keine konkreteren Angaben zu der Art dieser Kenntnisse gemacht werden. Verantwortliche Personen müssen persönlich für die Wahrnehmung ihrer Pflichten verantwortlich und jederzeit erreichbar sein. Sie können zwar ihre Aufgaben, nicht aber ihre Verantwortung delegieren. Artikel 8 enthält weiterhin eine Auflistung von Punkten, die unter den Verantwortungsbereich der verantwortlichen Personen fallen.
Artikel 9 beschäftigt sich mit sonstigem Personal. Auf allen Ebenen muss eine angemessene Zahl kompetenter Mitarbeiter zur Verfügung stehen.
Nach Artikel 10 müssen alle beteiligten Mitarbeiter hinsichtlich der Anforderungen der guten Vertriebspraxis für Tierarzneimittel geschult werden.
Artikel 11 hebt hervor, dass bei der Tätigkeit die Grundsätze der Personalhygiene eingehalten werden müssen und angemessene Kleidung zu tragen ist.
Kapitel IV: Betriebsräume und Ausrüstungen
Artikel 12 beschreibt die Anforderungen an die Betriebsräume. Diese müssen, z. B. hinsichtlich der Größe, Beleuchtung, Sauberkeit, Temperatur usw. für die Tätigkeit geeignet sein.
Artikel 13 beschäftigt sich mit der Temperatur- und Umgebungskontrolle. Es wird insbesondere gefordert, dass vor Inbetriebnahme der Räumlichkeiten eine Temperaturverteilungsstudie unter repräsentativen Bedingungen im Lagerbereich durchgeführt werden soll.
Die verwendete Ausrüstung muss gemäß Artikel 14 geeignet sein, regelmäßig gewartet und ggf. repariert werden sowie, falls erforderlich, kalibriert werden. Darüber sind Aufzeichnungen zu führen.
Werden computergestütztes Systeme eingesetzt, so sind diese gemäß Artikel 15 zuvor zu validieren oder jedenfalls Verifikationsstudien durchzuführen. Es muss eine schriftliche, detaillierte Beschreibung des computergestützten Systems vorliegen und die Daten müssen gesichert und gegen versehentliche oder unbefugte Änderung geschützt werden.
Artikel 16 stellt ergänzend klar, dass Art und Umfang der Qualifizierung und Validierung auf der Grundlage eines dokumentierten Risikobewertungsansatzes festgelegt werden müssen. Qualifizierungs- und Validierungsberichte sind zu erstellen.
Kapitel V: Dokumentation, Verfahren und Aufzeichnungen
Artikel 17 beschreibt zunächst allgemein die Dokumentationsanforderungen. Die Dokumentation muss zugänglich bzw. abrufbar sein sowie klar und eindeutig formuliert sowie in einer für das Personal verständlichen Sprache verfasst sein.
Großhandelsvertriebstätigkeiten, die sich auf die Qualität von Tierarzneimitteln auswirken, müssen gemäß Artikel 18 in Verfahren beschrieben sein und von der verantwortlichen Person genehmigt, abgezeichnet und datiert werden. Folgende Tätigkeiten müssen beschrieben werden:
- Annahme und Überprüfung der Lieferungen; Kontrolle der Lieferanten und Kunden
- Lagerung
- Reinigung und Instandhaltung der Betriebsräume und Ausrüstungen, einschließlich Schädlingsbekämpfung
- Kontrolle und Aufzeichnung der Lagerbedingungen
- Schutz der Tierarzneimittel während des Transports
- Sicherung der Bestände vor Ort und der Durchfuhrsendungen
- Entfernung aus dem verkaufsfähigen Bestand
- Handhabung zurückgegebener Tierarzneimittel
- Planung von Rückrufaktionen
- Qualifizierung und Validierung
- Verfahren und Maßnahmen für die Entsorgung unbrauchbarer Tierarzneimittel
- Verfahren zur Untersuchung und Lösung von Beschwerden
- Verfahren zur Identifizierung von Tierarzneimitteln, bei denen der Verdacht auf Fälschung besteht.
Laut Artikel 19 müssen Aufzeichnungen über alle Transaktionen mit Tierarzneimitteln (Einkaufs- bzw. Verkaufsrechnungen und Lieferscheinen) erstellt bzw. aufbewahrt werden.
Kapitel VI: Betrieb
Artikel 20 enthält allgemeine Anforderungen an den Betrieb, mit denen sichergestellt werden soll, dass die Identität des Tierarzneimittels während des Großhandelsvertriebs nicht verloren geht und keine gefälschten Tierarzneimittel in die legale Lieferkette gelangen.
Artikel 21 nennt die Anforderungen an die Überprüfung der Eignung und Zulassung von Lieferanten und Artikel 22 an die Überprüfung der Eignung und Zulassung von Kunden.
Gemäß Artikel 23 ist bei der Annahme von Tierarzneimitteln durch die verantwortlichen Personen sicherzustellen, dass die Tierarzneimittel von zugelassenen Lieferanten stammen und dass sie während des Transports nicht sichtbar beschädigt wurden.
Tierarzneimittel sind gemäß Artikel 24 getrennt von solchen Produkten zu lagern, welche die Tierarzneimittel möglicherweise verändern könnten, und außerdem vor den negativen Auswirkungen von Licht, Temperatur, Feuchtigkeit und anderen externen Faktoren zu schützen.
Tierarzneimittel, die vernichtet werden sollen, müssen gemäß Artikel 25 angemessen gekennzeichnet, gesondert gelagert und verfahrensgemäß gehandhabt werden.
Artikel 26 stellt klar, dass auch die Warenkommissionierung zu kontrollieren ist.
Nach Artikel 27 sind jeder Lieferung ein elektronisches oder physisches Dokument beizufügen, das eine eindeutige Nummer zur Identifizierung des Lieferauftrags und die geltenden Transport- und Lagerbedingungen enthält.
Artikel 28 besagt, dass bei der Ausfuhr von Tierarzneimitteln, für die keine Zulassung in der EU vorliegt, sicherzustellen ist, dass die betreffenden Tierarzneimittel nicht auf den Unionsmarkt gelangen.
Kapitel VII: Beschwerden, Rückgaben, Verdachtsfälle gefälschter Arzneimittel und Rückrufe
Nach Artikel 29 müssen Beschwerden genauestens aufgezeichnet und untersucht werden. Betrifft die Beschwerde die Qualität eines Tierarzneimittels und einen möglichen Produktmangel, so ist der Hersteller oder der Zulassungsinhaber umgehend in Kenntnis zu setzen.
Artikel 30 schreibt vor, dass Rückgaben gemäß einem schriftlich niedergelegten, risikobasierten Prozess gehandhabt werden sollen. Artikel 30 nennt außerdem die Voraussetzungen für die Wiederaufnahme in den verkaufsfähigen Bestand.
Artikel 31 besagt, dass im Falle einer (vermuteten) Fälschung die zuständige Behörde umgehend einzuschalten ist.
Artikel 32 schreibt vor, was im Falle eines Rückrufs zu tun ist.
Kapitel VIII: Ausgelagerte Tätigkeiten
Für ausgelagerte Tätigkeiten nennt Artikel 33 die Pflichten des Auftraggebers und Artikel 34 die Pflichten des Auftragnehmers.
Kapitel IX: Selbstinspektionen
Gemäß Artikel 35 ist ein Selbstinspektionsprogramm zu etablieren.
Artikel 36 nennt die Anforderungen an die Durchführung und Aufzeichnung der Selbstinspektionen. Werden Unregelmäßigkeiten oder Mängel festgestellt, müssen die Gründe hierfür untersucht und die CAPA dokumentiert und weiterverfolgt werden.
Kapitel X: Transport
Artikel 37 nennt eine Reihe von Transportanforderungen. Dazu gehören:
- Überwachung der Temperaturbedingungen (auch im Falle einer Zwischenlagerung)
- Bewertung von Abweichungen, die während des Transports aufgetreten sind
- Ordnungsgemäße Reinigung der verwendeten Fahrzeuge
- Lieferung ausschließlich an die auf dem Lieferschein angegebene Adresse und zu Händen oder an die Betriebsräume des Empfängers
Artikel 38 zählt auf, was bei der Wahl der Behälter, der Verpackung und der Etikettierung zu beachten ist.
Für Produkte, für die besondere Bedingungen gelten (beispielsweise Betäubungsmittel oder psychotrope Substanzen), sind gemäß Artikel 39 besondere Sicherheits- und Kontrollsysteme einzurichten.
Kapitel XI: Schlussbestimmungen
Gemäß Kapitel 40 tritt die Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft und ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.