GDP für Wirkstoffe von Tierarzneimitteln: Durchführungsverordnung (EU) 2021/1280 vom August 2021
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23./24. Januar 2025
Mit der Verordnung (EU) 2019/6 über Tierarzneimittel, die ab dem 28. Januar 2022 gilt, hat die Europäische Union das Tierarzneimittelrecht neu gestaltet.
Bereits seit August 2021 gilt die "Durchführungsverordnung (EU) 2021/1280 der Kommission vom 2. August 2021 über Maßnahmen zur guten Vertriebspraxis für Wirkstoffe, die als Ausgangsstoffe für Tierarzneimittel verwendet werden, gemäß der Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates".
Die Verordnung wurde am 03. August 2021 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Die Durchführungsverordnung ist stark an die GDP-Leitlinien für Wirkstoffe von Humanarzneimitteln (Leitlinien vom 19. März 2015 zu den Grundsätzen der guten Vertriebspraxis für Wirkstoffe von Humanarzneimitteln - 2015/C 95/01) angelehnt. Teilweise sind Absätze sogar wörtlich übernommen.
In Erwägungsgrund 5 der neuen Verordnung wird dazu ausgeführt: "Es gibt eine beträchtliche Anzahl an Wirkstoffen, die als Ausgangsstoffe sowohl für Human- als auch für Tierarzneimitteln verwendet werden. Importeure, Hersteller und Händler sind häufig mit diesen Wirkstoffen befasst. Zudem werden Inspektionen im Hinblick auf die gute Vertriebspraxis für beide Arten von Arzneimitteln häufig von denselben Sachverständigen der zuständigen Behörde durchgeführt. Um unnötigen Verwaltungsaufwand für die Industrie und die zuständigen Behörden zu vermeiden, ist es daher sinnvoll, in Bezug auf Tierarzneimittel ähnliche Maßnahmen wie in Bezug auf Humanarzneimittel anzuwenden, sofern nicht besondere Erfordernisse etwas anderes vorschreiben."
Im Folgenden erhalten Sie einen Überblick über die wichtigsten Regelungen der neuen Verordnung.
(Hinweis: Wenn Sie sich einen Überblick über die konkrete Umsetzung der Forderungen verschaffen wollen, empfehlen wir das Seminar GDP für Wirkstoffe (APIs) (GDP 4) am 15. November 2022.)
Kapitel I: Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 regelt den Geltungsbereich. In der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1280 sind die Maßnahmen zur guten Vertriebspraxis für Wirkstoffe, die als Ausgangsstoffe für Tierarzneimittel verwendet werden, festgelegt.
Die Verordnung gilt für
- Importeure von Wirkstoffen, die als Ausgangsstoffe für Tierarzneimittel verwendet werden,
- Händler von Wirkstoffen, die als Ausgangsstoffe für Tierarzneimittel verwendet werden,
- Hersteller, die Wirkstoffe, die als Ausgangsstoffe für Tierarzneimittel verwendet werden, aus eigener Herstellung vertreiben.
Zwischenprodukte sind ausdrücklich von den Regelungen ausgenommen.
Artikel 2 enthält die für den Zweck der Verordnung relevanten Definitionen und Begriffsbestimmungen.
Kapitel II: Qualitätssicherungssystem
Um sicherzustellen, dass die Ziele der guten Vertriebspraxis erreicht werden, bedarf es eines Qualitätssicherungssystems.
Gemäß Artikel 3 müssen Importeure, Händler und Hersteller, die von der Verordnung erfasst sind, ein Qualitätssicherungssystem unterhalten, welches dem Umfang, der Struktur und der Komplexität der Tätigkeiten Rechnung tragen muss.
In Artikel 4 werden detaillierte Anforderungen an das Qualitätssicherungssystem festgelegt. U.a. muss folgendes sichergestellt werden:
- Definition klarer Zuständigkeiten, auch der Geschäftsführung
- Zeitnahe Erstellung relevanter Aufzeichnungen
- Dokumentation von Abweichungen
- Vorhandensein eines CAPA-Systems (corrective and preventive measures) gemäß den Grundsätzen des Qualitätsrisikomanagements
- Vorhandensein eines Änderungsmanagementsystems
Kapitel III: Personal
Gemäß Artikel 5 muss für jeden Standort eine für das Qualitätssicherungssystem verantwortliche Personen benannt werden. Diese Person muss mit definierten Weisungsbefugnis und Verantwortung für die Errichtung und Aufrechterhaltung eines Qualitätssicherungssystems ausgestattet sein und ihre Pflichten persönlich wahrnehmen. Die für das Qualitätssicherungssystem verantwortliche Person kann zwar ihre Aufgaben, nicht aber ihre Verantwortung delegieren.
Nach Artikel 6 müssen die Zuständigkeiten aller Mitarbeiter, die am Vertrieb von Wirkstoffen, die als Ausgangsstoffe für Tierarzneimittel verwendet werden, schriftlich festgehalten werden.
Gemäß Artikel 7 müssen alle Mitarbeitenden vor der Aufnahme ihrer Tätigkeit speziell für diese geschult und danach ständig weitergebildet werden.
Bei der Arbeit muss gemäß Artikel 8 angemessene Kleidung getragen werden und Hygienestandards sind einzuhalten.
Kapitel IV: Betriebsräume und Ausrüstungen
Artikel 9 der Durchführungsverordnung beschreibt Anforderungen an Betriebsräume und Ausrüstungen. Dazu gehört u.a.:
- Trennung von Warenannahme- und Versandtätigkeiten
- Trennung von Warenannahme und Lagerbereich
- Schädlingsbekämpfungprogramm (Pest Control)
- Gesonderter Bereiche für die Lagerung von unter Quarantäne gestellten, zurückgewiesenen und zurückgegebenen Wirkstoffen
Nach Artikel 10 müssen die Betriebsräume gegen unbefugten Zugang gesichert werden.
Kapitel V: Dokumentation, Verfahren und Aufzeichnungen
Gute Dokumentation ist ein wesentlicher Bestandteil eines jeden Qualitätssicherungssystems.
Artikel 11 beschreibt die allgemeinen Anforderungen an die Dokumentation. Die gesamte Dokumentation muss leicht zugänglich bzw. abrufbar sein, in einer für das Personal verständlichen Sprache verfasst sowie klar und eindeutig formuliert sein. Jede Änderung an der Dokumentation muss mit Unterschrift und Datum versehen sein, wobei die Originalfassung trotz der Änderung weiterhin erkennbar sein muss und der Grund der Änderung festgehalten werden soll.
Artikel 12 besagt, dass in den Verfahren beispielsweise Annahme und Überprüfung der Lieferungen, Lagerung, Reinigung oder die Planung von Rückrufaktionen zu beschreiben sind. Unter "Verfahren" versteht man gemäß der Definition aus Artikel 2 der Verordnung "eine dokumentierte Beschreibung der durchzuführenden Operationen, der zu treffenden Vorsichtsmaßnahmen und der zu ergreifenden Maßnahmen, die direkt oder indirekt im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Wirkstoffen, die als Ausgangsstoffe für Tierarzneimittel verwendet werden, stehen".
In Artikel 13 wird detailliert festgelegt, welche Aufzeichnungen zu führen und die lange diese aufzubewahren sind.
Kapitel VI: Betrieb
Kapitel VI enthält in Artikel 14 Vorgaben zur Überprüfung der Eignung und Zulassung von Lieferanten und in Artikel 15 eine Auflistung von Punkten, die bei der Annahme von Wirkstoffen zu prüfen sind.
Artikel 16 befasst sich mit der Lagerung. Wirkstoffe werden unter den vom Hersteller angegebenen Bedingungen gelagert, d.h., wo nötig, bei kontrollierter Temperatur oder Feuchtigkeit und so, dass es nicht zu einer Kontamination oder Verwechslung kommen kann. Die Lagerbedingungen sind zu überwachen. Die Aufzeichnungen sollen regelmäßig von der für das Qualitätssicherungssystem verantwortlichen Person überprüft werden.
Für ausgelagerte Tätigkeiten ist gemäß Artikel 17 sicherzustellen, dass der Auftragnehmer die geeigneten Lager- und Transportbedingungen einhält. In einem schriftlichen Vertrag zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer sollten die Pflichten jeder Partei klar festgelegt sein. Dadurch können Missverständnisse, die die Unversehrtheit dieser Wirkstoffe beeinträchtigen könnten, vermieden werden.
Eine Lieferung der Wirkstoffe darf gemäß Artikel 18 innerhalb der Union nur an Händler, Hersteller, öffentliche Apotheken oder andere Personen, die nach nationalem Recht zugelassen sind, erfolgen.
Artikel 19 befasst sich mit der Weitergabe von Informationen. Es sind alle relevanten Informationen und Vorkommnisse weiterzugeben, sowohl in Richtung der Kunden, der Hersteller als auch an die Behörden.
Kapitel VII: Beschwerden, Rückgaben und Rückrufe
Gemäß Artikel 20 müssen alle eingehenden Beschwerden über die Qualität eines Wirkstoffs dokumentiert und bewertet werden. Die Aufzeichnungen zu Beschwerden sind aufzubewahren, damit Trends, produktbezogene Häufigkeit und Schwere der Beanstandung bewertet und zusätzliche sowie erforderlichenfalls sofortige Korrekturmaßnahmen ergriffen werden können.
Nach Artikel 21 müssen zurückgegebene Wirkstoffe zunächst gekennzeichnet und separat gelagert werden. Artikel 21 regelt auch die Voraussetzungen für die Wiederaufnahme in den verkaufsfähigen Bestand.
Für den Fall eines notwendigen Rückrufs muss gemäß Artikel 22 im Vorfeld ein Verfahren festgelegt werden. Die für das Qualitätssicherungssystem verantwortliche Person ist in das Rückrufverfahren einzubeziehen.
Kapitel VIII: Selbstinspektionen und Schlussbestimmungen
Nach Artikel 23 sind in regelmäßigen Abständen Selbstinspektionen nach einem festgelegten Plan durchzuführen, diese zu dokumentieren und falls notwendig CAPA-Maßnahmen festzulegen. Um die Geschäftsführung in den Prozess mit einzubeziehen, müssen ihr die Berichte über die Selbstinspektionen vorgelegt werden.
Artikel 24 besagt abschließend, dass die Verordnung am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft tritt, in allen ihren Teilen verbindlich ist und unmittelbar in jedem Mitgliedstaat gilt.