GDP-Umsetzung in Deutschland: Wann muss ein Lager GDP-gerecht arbeiten und wann kann ein GDP-Zertifikat beantragt werden?

Im Amtsblatt der EU wurde 2013 die revidierte EU Good Distribution Practice (GDP) Guideline publiziert. Die umfangreiche Revision der Guideline aus 1994 hat viele Fragen in der Umsetzung aufgeworfen. Ein ganz wesentliches Thema betrifft die Lagerung von Arzneimitteln.

In Deutschland erfolgt die GDP-Umsetzung durch die Arzneimittelhandelsverordnung. Diese  Verordnung wurde erstmals 1987 publiziert und seitdem mehrfach aktualisiert. Zuletzt erfolgte eine Aktualisierung am 7. August 2013.

Allerdings sieht die  Arzneimittelhandelsverordnung den Begriff "Lagern" im Anwendungsbereich nicht vor. Der Anwendungsbereich in §1 definiert:

 "Diese Verordnung findet Anwendung auf Betriebe und Einrichtungen, soweit sie Großhandel mit Arzneimitteln treiben, soweit nicht nach §1 Abs. 2 der Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverordnung vom 3. November 2006 (BGBl. I S. 2523), deren Vorschriften Anwendung finden. Die Verordnung findet auch Anwendung auf Arzneimittelvermittler im Sinne von §4 Absatz 22a des Arzneimittelgesetzes, soweit diese Verordnung dies bestimmt." Großhandel wird wiederum im AMG §4 Absatz 22 wie folgt definiert: "Großhandel mit Arzneimitteln ist jede berufs- oder gewerbsmäßige zum Zwecke des Handeltreibens ausgeübte Tätigkeit, die in der Beschaffung, der Lagerung, der Abgabe oder Ausfuhr von Arzneimitteln besteht, mit Ausnahme der Abgabe von Arzneimitteln an andere Verbraucher als Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte oder Krankenhäuser." Durch die Formulierung "zum Zwecke des Handelstreibens" wird der Anwendungsbereich eingeschränkt.

Dieser Anwendungsbereich deckt sich nicht mit Artikel 1 Absatz 17 der EU Richtlinie 2001/83/EG. Diese definiert als Großhandelsvertrieb von Arzneimitteln "jede Tätigkeit, die in der Beschaffung, der Lagerung, der Lieferung oder der Ausfuhr von Arzneimitteln besteht, mit Ausnahme der Abgabe von Arzneimitteln an die Öffentlichkeit;.."

Was ist aber mit Firmen die nur lagern und eben keinen Großhandel mit Arzneimittel betreiben? Es gibt viele solcher Läger, die von Dienstleistern betrieben werden (Stichwort "Outsourcing"). Es ist unstrittig, dass diese Läger GDP umsetzen müssen. Deren Einhaltung muss u.a. der Arzneimittelhersteller auch kontrollieren, schließlich gelten die GDP-Vorgaben auch für ihn im Rahmen der Distribution der eigenen Arzneimittel (Stichwort Qualifizierung von Dienstleistern). Was ist aber mit der zuständigen Behörde? Erfolgt in diesen Lägern eine GDP-Überwachung und kann die Organisation, die das Lager betreibt, ein GDP-Zertifikat beantragen. Die GDP-Zertifikate werden andere Partner in der Supply Chain einfordern, insbesondere wenn andere EU-Länder involviert sind. Schließlich fordert die GDP Guideline, dass man sich bei Lieferanten und Kunden über deren Erlaubnis zum Umgang mit Arzneimittel kundig macht. Das geht am einfachsten über ein GDP-Zertifikat.

Allerdings tun sich GMP-/GDP-Überwachungsbehörden in Deutschland allem Anschein nach schwer, solchen Lägern ein GDP-Zertifikat auszustellen. Denn die derzeitige Rechtslage (AMG, Arzneimittelhandelsverordnung wie oben ausgeführt) bietet dafür nicht die Grundlage. In vielen anderen EU-Ländern ist dieser Umsetzungsweg allerdings nicht bekannt, denn dort unterliegen die "externen" Läger aufgrund der nationalen Gesetzgebung der GDP-Überwachung und erhalten somit auch ein GDP-Zertifikat, welche in der EudraGMDP Datenbank publiziert wird.

Ebenfalls wird heiß darüber diskutiert, wann ein Umschlagsplatz (Hub) zu einem GDP-pflichtigen Lager wird. Die enorme Menge der Hubs in der globalen Supply Chain macht eine vollumfängliche GDP-Überwachung unmöglich. Aber Tatsache ist, dass in solchen Hubs Arzneimittel häufig länger lagern als nur wenige Stunden. Was ist also, wenn Arzneimittel über ein Wochenende "liegen bleiben". Oder wenn es häufiger vorkommt, dass Hubs Arzneimittel über 24 Stunden in den eigenen (meist unzureichend kontrollierten) Räumlichkeiten lagern. Neben Temperaturschwankungen, Feuchtigkeitsschwankungen und anderen Parametern ist oft schon der Zugang nicht ausreichend abgesichert. Viele Personen haben Zugang. Ein kontrollierter Zugang - wie es die GDP-Guideline fordert - wird selten zu gewährleisten sein.

In Deutschland gibt es keine schriftlich definierten Grenzen, die aus einem unkontrollierten Hub ein GDP-pflichtiges Lager macht. Es gilt als "allgemein anerkannt", wenngleich auch schriftlich nirgendwo definiert, dass eine Lagerung bis zu 24 Std. in einem Hub möglich ist, ohne dass eine Erlaubnispflicht besteht. Schriftlich hat das bisher nur die britische Arzneimittelbehörde MHRA  zu Papier gebracht (hier die 36 Stunden Regel). Diese Regelung gilt aber nicht für Deutschland.

Es wäre wünschenswert, wenn im Sinne der Arzneimittelsicherheit bei den Hubs und bei den Lägern eine präzisere Formulierung der Vorgaben und eine (EU-weit) einheitliche GDP-Überwachung erfolgen würde. Das Beispiel England zeigt, wie einfach das möglich ist. Es wäre nicht auszudenken, wenn unzureichend gesicherte Arzneimittelbestände in kriminelle Hände geraten würden. Eines der Kernziele der GDP Guideline war es schließlich, diesen Fall so gut wie möglich auszuschließen.

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