GDP: Wird für jeden Transport eine Temperaturmessung gefordert?

Die 2013 revidierten EU Good Distribution Practice (GDP) Guidelines (in deutscher Sprache  veröffentlicht als "Leitlinien für die gute Vertriebspraxis von Humanarzneimitteln") 2013/C 343/01geben die Anforderungen und Erwartungen der Behörden bei Transport und Vertrieb von Arzneimitteln sehr detailliert wieder. Trotzdem kommt es immer wieder zu Fragen und Unklarheiten.

Besonders Fragen zur Temperaturmessung beim Transport treten immer wieder auf. In einem entsprechenden Frage- und Antwortpapier der ZLG (Zentralstelle der Länder für Gesundheitsschutz bei Arzneimitteln und Medizinprodukten) wird hierzu detailliert Stellung bezogen.

Hier heißt es, dass nicht für jeden Transport eine Temperaturmessung erforderlich ist:

"Erfolgt während des Transportes von Arzneimitteln kein durchgängiges Temperaturmonitoring, sind die Transportwege einer Risikobewertung zu unterziehen, die insbesondere auch die Fahrtdauer einschließlich der Besonderheiten der Route, die Jahres- und Tageszeit einschließlich der Wettervorhersagen, die eingesetzten Fahrzeuge und deren Ausrüstung und Ausstattung einbeziehen und deren Ergebnisse in die Transportplanungen einfließen."

Im Gegenzug heißt das aber, dass in den Fällen, in denen keine Risikobewertung durchgeführt wurde, oder die Risikobewertung zu dem Schluss kommt, dass Temperaturmessungen erforderlich sind, kann auf das Monitoring nicht verzichtet werden.

Bei der Risikobewertung ist laut Dokument der ZLG einiges zu beachten:

Die mittlere kinetische Temperatur (MKT) kann nicht herangezogen werden. Diese berücksichtigt nämlich nicht Effekte, "die auch bei kurzfristigem Überschreiten bestimmter Temperaturgrenzen, die bei Stabilitätsuntersuchungen im Zusammenhang mit der Zulassung festgestellt werden, zu irreversiblen Qualitätsmängeln führen können. Auch die mögliche Rissbildung im Glas von Ampullen oder Injektionsflaschen bei Temperaturen um den Gefrierpunkt bliebe dabei unberücksichtigt. Überdies setzt die Berechnung der MKT voraus, dass die Temperaturverläufe sämtlicher zuvor erfolgter Transporte bekannt sind. In der Regel liegen diese Daten jedoch nicht vor, ..."

Zur Beurteilung von Abweichungen sind "sachgerechte Vorgehensweisen" zu etablieren.

Die Lagerungsbedingungen sind generell auch beim Transport einzuhalten. "Lediglich in den Fällen, in denen nach den Packungsangaben oder den schriftlich bestätigten Angaben des Herstellers, des pharmazeutischen Unternehmers oder des Zulassungsinhabers ein Transport innerhalb des oben genannten Temperaturbereiches zu keinen Qualitätsminderungen führt" kann diese Temperaturbereich großzügiger gehandhabt werden. So wurde zum Beispiel "bei Arzneimitteln, bei denen auf der Kennzeichnung lediglich ein Hinweis auf eine Lagerung zwischen +2 bis +8 °C erfolgt, im Rahmen der Zulassung nachgewiesen, dass sie kurzfristig auch bis +25 °C ausreichend stabil sind."

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