Geplante Änderung des BTM Gesetzes
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26./27. November 2024
Wie werden Arzneimittel-Medizinprodukt-Kombinationen reguliert?
Am 21. September fand eine öffentliche Anhörung des Gesundheitsausschusses des Bundestages zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher und anderer Vorschriften statt.
Die geplanten Änderungen beziehen sich auf die Verkehrsfähigkeit und die Verschreibungsfähigkeit von Arzneimitteln auf Cannabis-Basis.
Bei der Anhörung vertreten war auch Dr. Hermann Kortland, stellvertretender Hauptgeschäftsführer des BAH. Er sprach die seiner Meinung nach offenen Spezifikationen hinsichtlich getrockneter Cannabisblüten und Cannabisextrakte an.
Die nächste Lesung im Bundestag ist für den 10. November geplant, der 2. Durchgang im Bundesrat soll dann am 16. Dezember erfolgen. Das Gesetz ist allerdings zustimmungsfrei.
Das Bundeskabinett hatte Anfang des Jahres den "Entwurf eines Gesetzes zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher und
anderer Vorschriften" zur Einrichtung einer sogenannten Cannabisagentur beim BfArM beschlossen. Grundlage soll der neu ins Betäubungsmittelgesetz eingeführte § 19 Abs. 2a bilden, der die Aufgaben einer staatlichen Stelle nach den Artikeln 23 und 28 des internationalen Einheits-Übereinkommens von 1961 definiert. Damit soll in Deutschland neben dem Import auch der Anbau von Cannabis zu medizinischen Zwecken ermöglicht werden. Die Aufgaben dieser dem BfArM angegliederten staatlichen Stelle sind interessant: Diese soll dann die geernteten Mengen von Cannabis aufkaufen und in Besitz nehmen. Miteinhergehen dann die Ausschreibung des Bedarfs, die Kontrolle des Cannabisanbaus, Qualitätsprüfung, und die Organisation der Belieferung von Großhändlern und Apotheken.