Geplante Neuerungen im Betäubungsmittelgesetz und beim BfArM

Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) hat einen Referentenentwurf für ein Gesetz zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher und anderer Vorschriften vorgelegt. Hauptziel ist, die Verkehrsfähigkeit und die Verschreibungsfähigkeit von weiteren Arzneimitteln auf Cannabisbasis zu regeln und betroffenen Patienten den Zugang zur therapeutischen Anwendung über Apotheken zu ermöglichen.

Daher soll zukünftig die Position Cannabis nur noch in Anlage III (verkehrsfähige und verschreibungsfähige Betäubungsmittel) zu § 1 Abs. 1 BtMG aufgeführt werden. Des weiteren werden die bisher in Anlage I des BtMG vorgesehenen Ausnahmen von den betäubungsmittelrechtlichen Regelungen für Tetrahydrocannabinol (THC)-freie Cannabissamen und den Anbau von THC-armen Nutzhanf ebenfalls vollständig in die Anlage III des BtMG überführt.

Änderungen beim BfArM: im BfArM soll eine sog. Cannabisagentur gegründet werden. Grundlage soll der neu ins Betäubungsmittelgesetz eingeführte § 19 Abs. 2a bilden, der die Aufgaben einer staatlichen Stelle nach den Artikeln 23 und 28 des internationalen Einheits-Übereinkommens von 1961 definiert. Damit soll in Deutschland neben dem Import auch der Anbau von Cannabis zu medizinischen Zwecken ermöglicht werden. Die Aufgaben dieser dem BfArM angegliederten staatlichen Stelle sind interessant: Diese soll dann die geernteten Mengen von Cannabis aufkaufen und in Besitz nehmen. Miteinhergehen dann die Ausschreibung des Bedarfs, die Kontrolle des Cannabisanbaus, Qualitätsprüfung, und die Organisation der Belieferung von Großhändlern und Apotheken.

Außerdem werden noch Änderungen im Grundstoffüberwachungsgesetz (GÜG) vorgenommen, die nicht mit den beschrieben Änderungen im Betäubungsmittelgesetz zusammenhängen. Diese dienen der Anpassung der Strafvorschrift an geändertes EU-Recht zu Drogenausgangsstoffen.

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