Haftung und Versicherungsmöglichkeiten einer Sachkundigen Person (Qualified Person) nach § 14 AMG
Die Sachkundige Person (QP) i. S. d. § 14 AMG haftet mit ihrem Privatvermögen für eigene und von ihr zu verantwortende Fehler von Mitarbeitern. Aber ist das Risiko, am Ende in die persönliche Haftung zu geraten, vielleicht doch nur von geringer Relevanz?
Allenthalben wird die Dramatik der Situation und der darin liegenden Gefahren kontrovers diskutiert und sorgt für große Verunsicherung bei QPs. Allerdings dürfte keine der an der Diskussion beteiligten QPs eine Person kennen, die ein entsprechendes Haftungsszenario tatsächlich durchlebt und darüber in den persönlichen finanziellen Ruin geraten ist.
Bei systematischer Betrachtung gibt es im Grunde 3 Bereiche, die Ansätze einer Haftung gegen die QP beinhalten:
- Der strafrechtliche Aspekt: bei Vorliegen eines strafrechtlich relevanten Sachverhalts, z.B. einer fahrlässigen Körperverletzung, werden die Gerichte den Straf- und Sühneanspruch des Staates durchsetzen. Hier gibt es kein Entweichen für die QP.
- Die zivilrechtliche Haftung gegenüber Dritten: hier scheint die Situation der QP deutlich besser. Konsequenterweise sollte die Prüfung der zivilrechtlichen Haftungsszenarien des Individuums jeweils mit der Frage verbunden werden, ob und wie Versicherungsschutz erworben werden kann.
- Arbeitsrechtliche Haftung: Es besteht ein grundsätzlicher Anspruch des Arbeitgebers auf Schadenersatz gegenüber dem Arbeitnehmer (QP), allerdings setzt dies zumindest mittlere (dann Haftungsteilung) oder grobe Fahrlässigkeit des Arbeitnehmers voraus.
Versicherungsmöglichkeiten:
Für die QP besteht in der Regel ein sehr weitgehender Versicherungsschutz, der auch grob fahrlässige Handlungen umfassen kann. Im Rahmen der betrieblichen Versicherungen des pharmazeutischen Unternehmens ist die QP auch im Hinblick auf ihre persönliche Haftung mitversichert. Auf jeden Fall sollte dies aber bei Arbeitsbeginn abgeklärt werden.
Es verbleiben Schadenersatzansprüche des Arbeitgebers aus dem Arbeitsrecht, welche in der Praxis aber meist überschaubar bleiben.
Verbleibende Restrisiken sollten im Arbeitsvertrag bzw. durch Erklärungen von Arbeitgeber oder durch entsprechende Versicherungen weitgehend entschärft werden können.
Quelle: Heinz Lomen, "Die Persönliche Haftung der Sachkundigen Person (Qualified Person) nach § 14 AMG", Artikel wird demnächst im GMP Journal veröffentlicht
Wird das Haftungspotential einer QP also überschätzt? Und kann ein weitreichender Versicherungsschutz das Haftungsrisiko für die QP auf ein Minimum reduzieren? Hierzu wird Heinz Lomen (Rechtsanwalt, asmit GmbH) auf dem QP Forum der European QP Association Rede und Antwort stehen.
Wolfgang Schmitt
CONCEPT HEIDELBERG