ICH M9: "Biopharmaceutics Classification System-based Biowaivers"

Am 19. Oktober 2016 hat die ICH (International Council for Harmonisation) eine neue Guideline angekündigt: "M9: Biopharmaceutics Classification System (BCS)-based Biowaivers" mit Empfehlungen zur Unterstützung der biopharmazeutischen Klassifizierung von Arzneimitteln.

Diese Guideline ist Teil der Bemühungen zur Harmonisierung der regionalen Unterschiede in Guidance-Dokumenten und folgt der internationalen Expansion des Councils letzten Sommer. Die vorgeschlagene Guideline soll helfen, die Anzahl und Typen von Bioäquivalenzstudien zu reduzieren, die je nach Region/regionaler Guidance durchgeführt werden müssen.

Momentan müssen Pharmafirmen verschiedenen Ansätzen folgen, insbesondere weil die USA, die EU, Japan, Kanada und die World Health Organization eigene, jedoch teilweise überlappende, Leitlinien zu Bioäquivalenz und Biowaivern haben.

Laut der ICH können BCS-basierte Biowaiver (Grundlage für den Verzicht auf die Durchführung einer Bioäquivalenzstudie) auf BCS Klasse I und III Arzneistoffe angewendet werden. BCS-basierte Biowaiver für diese beiden Klassen sind allerdings nicht weltweit anerkannt. Außerdem kann auch die Klassifizierung selbst im Einzelnen abweichen. Das bedeutet, dass Pharmafirmen zum Teil verschiedenen Ansätzen in den unterschiedlichen Regionen folgen müssen.

Zum Beispiel steht in der EU-Guideline zur Untersuchung der Bioäquivalenz ("Guideline on the Investigation of Bioequivalence"):

Ein BCS-basierter Biowaiver kann für sehr gut lösliche Arzneistoffe, die eine bekannte menschliche Resorption und eine ausreichende therapeutische Breite aufweisen, beantragt werden. Das Konzept ist anwendbar auf schnellfreisetzende, feste Arzneimittel zur oralen Anwendung mit systemischer Wirkung und der gleichen pharmazeutischen Darreichungsform. Es kann nicht für sublinguale, bukkale und Darreichungsformen mit modifizierter Wirkstofffreisetzung angewendet werden. Für orodispersible Tabletten kann ein BCS-basierter Biowaiver nur angewandt werden, wenn eine Resorption in der Mundhöhle ausgeschlossen werden kann.

Gemäß dem biopharmazeutischen Klassifizierungssystem (BCS) werden Arzneimittelwirkstoffe in 4 Klassen nach ihrer Löslichkeit und ihrem Permeationsvermögen eingeordnet:

  • Klasse I - hohes Permeationsvermögen, hohe Löslichkeit
  • Klasse II - hohes Permeationsvermögen, niedrige Löslichkeit
  • klasse III - niedriges Permeationsvermögen, hohe Löslichkeit
  • Klasse IV - niedriges Permeationsvermögen, niedrige Löslichkeit

Die ICH führt aus, dass die zu klärenden Hauptprobleme in unterstützenden Daten für die Klassifizierung der Arzneistoffe in eine der vier BCS-Klassen und in unterstützenden Daten für den Waiver selbst aufgeteilt werden können.

Die Empfehlungen der ICH Guideline behandeln:

  • Unterstützende Daten für die Klassifizierung, inkl. Löslichkeit, Permeationsvermögen und Literaturdaten,
  • Unterstützende Daten für den Waiver. Dies umfasst u.a. die Etablierung von Grenzwerten für Freisetzungskriterien - je nachdem, ob der Arzneistoff BCS-Klasse I oder BCS-Klasse III ist - und die Festlegung von kritischen Hilfsstoffen mit potentieller Wirkung auf die Resorptionsrate und/oder auf das Ausmaß der Resorption eines Arzneistoffs.

Außerdem sollten die Bedingungen für die Freisetzungsprüfung festgelegt werden. Darüberhinaus besteht Klärungsbedarf in Bezug auf die Frage, ob ein BCS-basierter Biowaiver ausschließlich auf pharmazeutische Äquivalente anwendbar ist und, ob der BCS-basierte Biowaiver 1 zu 1 übereinstimmend sein sollte (bzw., ob die Vergleichbarkeit an jeder Stärke zu demonstrieren ist).

Die ICH plant, Step 2 ihres Guideline-Verabschiedungsprozesses in der ersten Jahreshälfte von 2018 zu erreichen. Die Verabschiedung des Step 4-Dokuments ist voraussichtlich für das zweite Quartal von 2019 zu erwarten.

Mehr Informationen finden Sie auf der Multidisciplinary Page der ICH-Webseite im "M9 Concept Paper and Business Plan".

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