ICH M9 Leitlinie für BCS-basierte Biowaiver

Das "International Council for Harmonization" ICH hat den Entwurf der Leitlinie ICH M9 zur Stellungnahme veröffentlicht. Die multidisziplinäre M9-Leitlinie befasst sich mit dem auf dem Biopharmazeutischen Klassifizierungssystem (englisch: Biopharmaceutics Classification System, BCS) basierenden Verzicht zur Durchführung von Bioverfügbarkeitsstudien als Nachweis der Bioäquivalenz (Biowaiver). Das Thema hatte im Oktober 2016 Zustimmung beim ICH Führungskomitee gefunden. Der M9-Leitlinienentwurf ist auf der ICH Seite unter "Multidisciplinary Guidelines" zum Download verfügbar. Interessengruppen der ICH-Regionen sind aufgefordert, ihre Kommentare bei der jeweils zuständigen Behörde einzureichen (die Stellungnahmefrist für die einzelnen regulatorischen Regionen werden auf der ICH Seite unter M9 aufgeführt).

Laut BCS sind Arzneistoffe üblicherweise abhängig von ihrer Löslichkeit und Ihrem Permeationsvermögen in vier Klassen unterteilt:

Klasse I - hohes Permeationsvermögen, hohe Löslichkeit
Klasse II - hohes Permeationsvermögen, niedrige Löslichkeit
Klasse III - niedriges Permeationsvermögen, hohe Löslichkeit
Klasse IV - niedriges Permeationsvermögen, niedrige Löslichkeit

Auf dem BCS basierende Biowaiver können bei Arzneimitteln der BCS-Klassen I und III angewendet werden. Die BCS-basierten Biowaiver für diese beiden Klassen werden jedoch nicht weltweit anerkannt. Das bedeutet, dass Pharmaunternehmen für unterschiedliche Regionen unterschiedliche Verfahrensweisen befolgen müssen. Die ICH M9-Leitlinie gibt daher Empfehlungen um die biopharmazeutische Klassifizierung eines Arzneimittels zu unterstützen und dafür, wie der Verzicht auf eine Bioäquivalenzstudie gerechtfertigt werden kann. Das ICH sagt: "This will result in the harmonization of current regional guidelines/guidance and support streamlined global drug development" (Üb. d. Red.: Dies wird  zu einer Harmonisierung derzeitiger regionaler Leitlinien führen und eine effizientere globale Arzneimittelentwicklung fördern.)

Zusätzlich hat die europäische Arzneimittelagentur EMA Ende 2013 damit angefangen, die allgemeinen Leitlinien für die Durchführung von Bioverfügbarkeits-/Bioäquivalenz-Studien Schritt für Schritt durch produkt- oder wirkstoffspezifische Leitlinien zu ersetzen. Weitere produktspezifische Informationen wurden erst kürzlich veröffentlicht.

Weiterhin hat die United States Pharmacopeia (USP) unlängst zusätzliche Änderungen an ihrem allgemeinen Kapitel <1090> Assessment of Drug Product Performance-Bioavailability, Bioequivalence, and Dissolution vorgeschlagen. Das aktuelle offizielle USP-Kapitel enthält eine Sammlung von Ressourcendokumenten der US-amerikanischen Food and Drug Administration (FDA) und der Weltgesundheitsorganisation (WHO) zusammen mit deren Quellinformation. Der in PF 42(4) veröffentlichte Vorschlag enthielt die Ergänzung von Definitionen, Biowaiver-Ansätze, und Verweisquellen von der EMA. Laut der eingegangenen Kommentare gibt es eine Zahl von Problemstellungen innerhalb des überarbeiteten Kapitels, unter anderem aufgrund von zwei neuen FDA-Leitlinienentwürfen, die 2015 veröffentlicht wurden:

  • Dissolution Testing and Specification Criteria for Immediate-Release Solid Oral Dosage Forms Containing Biopharmaceutics Classification System Class 1 and 3 Drugs,
  • Waiver of In Vivo Bioavailability and Bioequivalence Studies for Immediate-Release Solid Oral Dosage Forms Based on a Biopharmaceutics Classification System.

Daher hat die USP beschlossen, einen überarbeiteten Vorschlag für <1090> zu gegebener Zeit erneut im PF zu veröffentlichen.

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