IMPD: EMA sorgt für mehr Klarheit in Bezug auf die Qualität klinischer Prüfpräparate

Die European Medicines Agency EMA hat eine Reihe neuer Fragen und Antworten zur Qualität klinischer Prüfpräparate (IMPs) veröffentlicht.

Die entsprechende Question-and-Answer-Seite wurde von der gemeinsamen CHMP/CVMP-Arbeitsgruppe für Qualität (QWP) entwickelt und wird von dieser gepflegt. Hier werden eine Reihe von Fragen beantwortet, auf die von Zulassungsinhabern (MAHs) und/oder von den zuständigen Behörden des Europäischen Wirtschaftsraums aufmerksam gemacht wurde. Die Seite liefert somit harmonisierte Stellungnahmen zu Fragestellungen , die unterschiedliche Interpretationsmöglichkeiten haben oder der Klärung bedürfen und die sich typischerweise bei Diskussionen oder im Rahmen des Schriftverkehrs während Beurteilungsverfahren ergeben.

Die Form der chemischen und pharmazeutischen Daten, die im Rahmen des Dossiers des klinischen Prüfpräparats (Investigational Medicinal Product Dossier, IMPD) eingereicht werden müssen, sind in dem Dokument "Detailed guidance for the request for authorisation of a clinical trial on a medicinal product for human use to the competent authorities, notification of substantial amendments and declaration of the end of the trial" beschrieben. Dieses Dokument bietet jedoch keine Orientierungshilfe zum erforderlichen Informationsumfang. Orientierungshilfe bezüglich der Standardinformationen, die üblicherweise in dem die Qualität betreffenden Teil des IMPD gegeben werden sollten, finden sich im Dokument §Guideline on the Requirements to the Chemical and Pharmaceutical Quality Documentation concerning Investigational Medicinal Products in Clinical Trials" (CHMP/QWP/185401/2004). Der neue Satz Fragen bezieht sich in erster Linie auf das zuletzt genannte Dokument.

Im Folgenden finden Sie einen Überblick über die neuen Fragen und Antworten:

Frage: Auf welcher Grundlage sollten Spezifikationen für verwandte Verunreinigungen festgesetzt werden?
Antwort: Sicherheitsaspekte sollten berücksichtigt werden. Die Grenzwerte sollten durch die Verunreinigungsprofile von Wirkstoffchargen gestützt werden, die in nicht-klinischen und klinischen Studien verwendet werden. Die Ergebnisse sollten zwischen den Chargen konsistent sein (oder die klinischen Chargen sollten bessere Reinheitsergebnisse liefern, als die nicht-klinischen Chargen und die früheren klinischen Chargen). Compliance mit den Anforderungen aus ICH ist nicht erforderlich, sofern eine hinreichende Begründung vorgelegt wird.

Für Spezifikationen für potentiell genotoxische Verunreinigungen, siehe die Orientierungshilfe im Dokument EMEA/CHMP/SWP/431994/2007.

Frage: Wie sollte die Industrie nachträgliche Änderungen einreichen?
Antwort: Die Tabelle im genannten Dokument  CHMP/QWP/185401/2004 zeigt an Beispielen, was als bewertungspflichtige nachträgliche Änderung eingereicht werden sollte und welche nachträglichen Änderungen nicht vorlagepflichtig sind. Die Liste ist nicht erschöpfend und Sponsoren sollten von Fall zu Fall entscheiden, ob eine nachträgliche Änderung als bewertungspflichtig zu klassifizieren ist oder nicht.
Bewertungspflichtige nachträgliche Änderungen sollten unter Verwendung des Änderungsanzeigeformulars "Notification of Amendment Form" eingereicht werden. Es sind die entsprechenden, auf den neuesten Stand gebrachten Abschnitte der Dokumentation einzureichen und nicht das gesamte Dossier des klinischen Prüfpräparats (IMPD).

Unterlagen, die nicht-bewertungspflichtige nachträgliche Änderungen betreffen, sollten nicht pro-aktiv eingereicht werden. Interne Unterlagen und Studienunterlagen über die Änderung sind jedoch im Unternehmen und, sofern erforderlich, bei der Prüfstelle, zu dokumentieren. Wenn eine umfassende Aktualisierung des IMPD erfolgt oder eine bewertungspflichtige nachträgliche Änderung eingereicht wird, können nicht-bewertungpflichtige nachträgliche Änderungen in die aktualisierte Dokumentation aufgenommen werden. Es ist nicht erforderlich, für diese Änderungen das Änderungsanzeigeformular zu verwenden.

Frage: Müssen die Daten zu den Wirkstoff- und den Arzneimittelchargen aller aufgeführten beantragten Standorte für die Herstellung in dem IMPD eingereicht werden?
Antwort: Nein, die Wiedergabe der Ergebnisse in tabellarischer Form ist ausreichend. In der Chargenanalysentabelle des IMPD sollten die Daten repräsentativer Chargen angegeben werden. Ergebnisse von Chargen, die entsprechend früherer (weiter gefasster) Spezifikationen überprüft wurden, sind akzeptabel, sofern die Ergebnisse den Spezifikationen für die geplante klinische Studie entsprechen. Die Ergebnisse sollten die entsprechenden Dosen abdecken, die Chargen müssen aber nicht dieselben sein, die in der klinischen Studie verwendet werden.

Wolfgang Schmitt
CONCEPT HEIDELBERG

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