Inwieweit muss die QP in die Abläufe bei der Herstellung involviert sein?

Im klassischen Herstellbetrieb tragen Leitung der Herstellung, Leitung der Qualitätskontrolle und die Sachkundige Person (Qualified Person; QP)  zusammen mit der Unternehmensleitung Ihren Teil an der Verantwortung zur Arzneimittelqualität. Die Zusammenarbeit und die Abgrenzung werden in verschiedenen Unternehmen unterschiedlich interpretiert und umgesetzt. In manchen Unternehmen kümmert sich die QP einzig und allein um die Chargenzertifizierung und, im anderen Extrem, ist sie in manchen Unternehmen quasi in alle Entscheidungen eingebunden. Vieles davon ist historisch gewachsen. Aber inwieweit muss die QP in die Abläufe bei der Herstellung involviert sein?

Die einschlägige Gesetzgebung formuliert zum Teil recht eindeutig, für was die QP direkt verantwortlich ist und was daher nicht delegierbar ist. So besagt z. B. AMG §19: "Die sachkundige Person nach §14 ist dafür verantwortlich, dass jede Charge des Arzneimittels entsprechend den Vorschriften über den Verkehr mit Arzneimitteln hergestellt und geprüft wurde. Sie hat die Einhaltung dieser Vorschriften für jede Arzneimittelcharge in einem fortlaufenden Register oder einem vergleichbaren Dokument vor deren Inverkehrbringen zu bescheinigen."

Die AMWHV § definiert, was die QP zu berücksichtigen hat, bzw. was sie zu prüfen hat, bevor eine Arzneimittelcharge freigegeben wird.
Wichtig hierbei ist neben der persönlichen Verantwortung für jede zertifizierte Charge, dass die QP mit dem Produkt und mit den für dessen Herstellung und Prüfung eingesetzten Verfahren vertraut ist (AMWHV §16(1)) und eine kontinuierliche Fortbildung bezüglich Produkttyp, Herstellungsprozess, technischem Fortschritt und GMP-Änderungen nachweist (EU-GMP, Anhang 16, 1.2).
Die zu den Bedingungen in AMWHV §16 (2) gehörigen Tätigkeiten können aber auch von anderen Personen durchgeführt werden, wenn dies durch das System sicherstellt wird. Die Verantwortung obliegt aber uneingeschränkt der QP. Es bleibt also der QP überlassen, inwieweit sie die dazugehörigen Dokumente selbst überprüft oder sich hierbei auf die Vor- oder Zuarbeit anderer Personen verlässt. Sind gar andere Firmen oder Standorte in den Herstellvorgang involviert (z. B. Lohnhersteller oder Auftragslabore), kann die QP notwendige Bestätigungen anderer QPs über
Teilherstellungsstufen oder Prüfungen innerhalb eines von ihr anerkannten Qualitätssystems berücksichtigen. Sie bleibt aber "für die Freigabe zum Inverkehrbringen der Charge insgesamt persönlich verantwortlich".

Zusätzlich regelt Anhang 16 zum EU-GMP Leitfaden weitere Details, u. a. in Absatz 1.7 zu den Tätigkeiten, für die eine QP verantwortlich ist, sie aber delegieren kann ("These tasks may be delegated to appropriately trained personnel or third parties"). Hierbei ist unabdingbar, dass sich die QP auf das entsprechende pharmazeutische Qualitätssicherungssystem verlassen muss und sich fortwährend versichern muss, dass diese Vertrauensstellung gut begründet ist. Sie muss also beispielsweise die notwendigen Audits nicht zwingend selbst durchführen und das Lieferantenqualifizierungssystem kann von einer Qualitätssicherungseinheit betreut werden.

Schnittstellenmanagement

Wie oben beschrieben, gibt es einige Überlappungen und Schnittstellen, was Aufgaben und Verantwortlichkeiten angeht. Daher sind eine gute Zusammenarbeit und ein reger Austausch zwischen Leitung der Herstellung und QP eine Grundvoraussetzung für die Wahrnehmung der entsprechenden Verantwortlichkeiten. Hier können auch Qualitätsmanagement-Funktionen unterstützen. Auch kann und sollte die QP interne Audits und externe Audits und Inspektionen im Betrieb zumindest ab und an begleiten. Das gleiche gilt für Audits bei Lohnherstellern.
Die QP sollte im notwendigen Umfang vor Ort im Betrieb zur Verfügung stehen und den Dialog suchen.

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