Kreuzkontamination: das Thema der Revisionen von Kapitel 3 und 5 des EU-GMP Leitfadens

Wie bereits in der GMP-News vom 21. Januar 2013 publiziert, hat die EU-Kommission zahlreiche Kapitel des EU-GMP Leitfadens (Teil 1) überarbeitet. Unter anderem betroffen sind die Kapitel 3 "Räumlichkeiten und Ausrüstung", Unterpunkt 3.6 sowie in Kapitel 5 "Produktion" die Punkte 5.17-21.

Interessant in Kapitel 3 ist, dass die strittige Formulierung "bestimmte Arzneimittel", für deren Herstellung dedizierte Räumlichkeiten gefordert wurden, komplett entfallen ist. Ersetzt wurde dies durch die relativ konkreten Vorgaben: dedizierte Räumlichkeiten werden gefordert für Arzneimittel:

  • die ein Risiko darstellen, das nicht mittels technischer oder organisatorischer Maßnahmen hinreichend kontrolliert erfolgen kann (Quality Risk Management)
  • für die kein wissenschaftlicher Beleg für einen Schwellenwert (Dosis/Wirkung) vorliegt, wie sensibilisierende Stoffe (Beta-Lactame werden weiterhin genannt)
  • mit Schwellenwerten unterhalb der Nachweisgrenze

Während die Punkte 2 und 3 eindeutig sind, besteht für den ersten der Punkte sicherlich noch Diskussionsbedarf. Bezüglich der Grenzwerte wird auf die neue EMA-Guideline verwiesen (s.u.).

In Kapitel 5 wird verstärkt auf die Notwendigkeit, Kreuzkontamination durch geeignetes Design von Prozessen, Anlagen und Räumlichkeiten zu verhindern, hingewiesen. Auch hier wird nun der Quality Risk Management Ansatz aufgeführt, um das potentielle Kreuzkontaminationssrisiko zu bewerten und um daran abzuleiten, ob dedizierte Räumlichkeiten genutzt werden müssen. Die Liste der Maßnahmen, die getroffen werden können, um das Risiko einer Kreuzkontamination zu minimieren, wurde sehr stark erweitert. Neu sind beispielsweise:

  • Einsatz von Barriere-Systemen (Isolator)
  • Lokale Staubabsaugungen
  • Einsatz von dedizierter Ausrüstung inkl. Werkzeugen für die Instandhaltung
  • Einsatz von disposable Equipment
  • Einsatz von CIP Systemen (validiert)
  • Messungen außerhalb des Produktionsbereichs mittels Luft- oder Oberflächenbeprobungen, um zu zeigen, dass die gewählten Maßnahmen wirksam sind
  • Monitoring des Arbeitsverhaltens der Mitarbeiter, um die Effizienz der Trainingsmaßnahmen zu belegen

Zusätzlich wird vorgeschlagen, eine Verifizierung der Reinigung nach jeder Kampagne anstatt einer Reinigungsvalidierung durchzuführen. Dieser Punkt birgt mit Sicherheit einiges an Diskussionspotential.

Die Forderung, die Maßnahmen zur Verhütung von Kreuzkontamination und deren Wirksamkeit in regelmäßigen Abständen zu überprüfen, ist hingegen unverändert geblieben. Lediglich die Kapitelnummer hat sich von 5.20 nach 5.21 geändert.

Im Zuge dieser Neuerungen wurde auch fast zeitgleich der Entwurf einer neuen Guideline der European Medicines Agency (EMA) zur Festlegung von wissenschaftlich fundierten Expositionsgrenzwerten herausgegeben (siehe auch hier). Diese führt in Ergänzung zu den Neuerungen in Kapitel 3 und 5 aus, wie pharmakologische/toxikologische Daten in die Risikobewertung und Grenzwertermittlung einfließen sollen.

Alles Weitere finden Sie in den beiden neuen Chapter 3 - Premises and Equipment und Chapter 5 - Production des EU GMP-Leitfadens.

Die Kommentierungsfrist läuft bis zum 18. Juni 2013.

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