Metallische Verunreinigungen: Eine Klarstellung des EDQM zu Produkten außerhalb des Geltungsbereichs von ICHQ3D

Die im Dezember letzten Jahres erschienene Leitlinie ICH Q3D ist anzuwenden für die meisten Arten von Humanarzneimitteln (außer Phytopharmaka, Radiopharmazeutika, Impfstoffe, Blut-/Plasmaderivate u.a.); sie gilt jedoch nicht für reine Tierarzneimittel (diese sind nicht ausdrücklich als außerhalb des Geltungsbereichs der Leitlinie befindliche Produkte aufgeführt; die Kalkulation der Grenzwerte beruht jedoch ausschließlich auf der Anwendung beim Menschen). Anfang August hat nun das EDQM in einer Pressemitteilung ("Ph. Eur. Policy on Elemental Impurities - Clarification for products outside the scope of the ICH Q3D Guidleine") klargestellt, wie es mit diesen Produkten, insbesondere den Tierarzneimitteln, umgeht.

Bereits am 28. April 2015 kündigte das EDQM in einer Pressemitteilung ("Ph. Eur. Policy on Elemental Impurities") an, den Verweis auf die naßchemische Prüfung auf Schwermetalle, wie er im Kapitel 2.4.8 beschrieben ist, in den entsprechenden Arzneibuch-Monographien zu entfernen. In derselben Mitteilung wies die Behörde darauf hin, dass das Kapitel 5.20 durch den kompletten und unveränderten Wortlaut der Leitlinie ICH Q3D ersetzt wird und die allgemeine Monographie "Pharmaceutical Preparations" (2619) einen Querverweis auf Kapitel 5.20 erhält.

In der neuen Mitteilung vom August diesen Jahres heißt es nun, dass der Querverweis auf Kapitel 2.4.8 nur in Monographien von Substanzen für Human- und Human/Veterinärprodukte, nicht jedoch in Substanzmonographien für reine Veterinärprodukte gelöscht wird. D.h., für letztere kann nach wie vor die nasschemische Prüfmethode verwendet werden. Allerdings knüpft das EDQM die Verwendung dieser Methode an strengere Auflagen: Der pharmazeutische Hersteller muss die Eignung der (eigentlich veralteten und ungenauen) Prüfmethode nachweisen sowie eine plausible Kontrollstrategie unter Anwendung von Risikomanagement-Grundsätzen gemäß ICH Q9 oder ICH Q3D beschreiben und begründen. Dies ist dann Teil des Zulassungsdossiers und Gegenstand der Prüfung durch den Assessor der Zulassungsbehörde.

Diese in der EDQM-Pressemitteilung erläuterte Regelung ist sicherlich vorteilhaft für Tierarzneimittelhersteller, für die sich der instrumentelle Aufwand für die Metallanalytik nicht lohnt. Allerdings ist, wie oben ausgeführt, der Rechtfertigungsaufwand für die Verwendung der herkömmlichen analytischen Methode um einiges größer als vor Erscheinen von ICHQ3D.

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