Neue Chinesische GMP-Regeln in englischer Sprache veröffentlicht

Anfang 2011 hat das chinesische Gesundheitsministerium revidierte GMP-Regeln für Fertigarzneimittel herausgegeben. Als Inkraftsetzungsdatum wurde der 1. März 2011 festgelegt. Nun gibt es auch eine englische Überetzung. Im nachfolgenden eine zusammenfassende Bewertung.

Das Dokument umfasst 43 Seiten und ist in 14 Kapitel mit 313 Paragraphen gegliedert (in Klammern die Unterkapitel):

1. Allgemeine Regeln
2. Qualitätsmanagement (Grundlagen, Qualitätssicherung, Qualitätskontrolle, Qualitätsrisiko-Management)
3. Organisation und Personal (Grundlagen, Schlüsselpersonal, Training, Personal-Hygiene)
4. Räumlichkeiten und Anlagen (Grundlagen, Produktionsbereich, Lagerbereiche, Qualitätskontrollbereiche, Nebenbereiche) 
5. Ausrüstung Grundlagen, Design und Installation, Wartung und Reparaturen, Gebrauch und Reinigung, Kalibrierung, Wasser für pharmazeutische Zwecke)
6. Materialien und Produkte (Grundlagen, Ausgangsmaterialien, Packmaterialien, Fertigprodukte, besondere Materialien und Produkte, Andere)  7. Qualifizierung und Validierung
8. Dokumenten-Management (Grundlagen, Spezifikationen, Muster-Herstelldokumente, Chargenverarbeitungs-Protokoll, Verpackungsprotokoll, Vorgabe- und Aufzeichnungs-Dokumente
9. Produktions-Management (Grundlagen, Verhinderung von Kontaminationen und Kreuz-Kontaminationen in der Produktion, Herstellungsvorgaben, Verpackungsvorgaben)
10. Qualitätskontrolle und -sicherung (Management der Qualitätskontroll-Laboratorien, Freigabe von Materialien und Produkten, laufendes Stabilitätsprogramm, Change Control, Umgang mit Abweichungen, Fehlerkorrektur- und Folgemaßnahmen, Lieferantenbewertung und -freigabe, Produktqualitätsüberprüfung, Beanstandungen und Nebenwirkungsmeldungen)
11. Auftragsfertigung und -analytik (Grundlagen, Auftraggeber, Auftragnehmer, Vertrag)
12. Produkt-Vertrieb und Rückrufe (Grundlagen, Vertrieb, Rückrufe)
13. Selbstinspektionen (Grundlagen, Selbstinspektionen)
14. zusätzliche Anforderungen

Schon anhand der Gliederung sieht man, dass der EU GMP-Leitfaden Teil I als hauptsächlicher Ideengeber diente. Viele Vorgaben sind deshalb auch mit denen aus dem EU GMP-Leitfaden Teil I vergleichbar. Wobei die chinesischen GMP-Regeln an manchen Stellen auch deutlich über den EU-GMP-Leitfaden Teil I hinausgehen. Auf diese Passagen wird nachfolgend hauptsächlich eingegangen.

Schon im 1. Kapitel (Allgemeine Regeln) ist auffällig, dass explizit darauf hingewiesen wird, dass Fälschungen und Betrug ausdrücklich verboten ist.

Sehr modern haben die Regeln im Kapitel 2 schon gleich als eigenes Unterkapitel (Section) das Thema Qualitätsrisiko-Management aufgeführt. Die damit verbundenen Schritte (Risk Assessment, Risk Control, Risk Communication, Risk Review) orientieren sich sehr an ICH Q9, allerdings ohne die dort aufgeführten Tools zu nennen.

Sehr interessant ist das Kapitel 3 (Organisation und Personal), werden doch dort das Personal in Schlüsselfunktionen genannt. Das sind in den chinesischen GMP-Regeln die Geschäftsführung, Die Leitung des Produktion-Managements, die Leitung des Qualitätsmanagement und die Qualified Person. Die Leitung des Produktion-Managements und Die Leitung des Qualitätsmanagements müssen unabhängig voneinander sein. Die Leitung des Qualitätsmanagements und die Qualified Person können Personalunion betreiben. Sehr interessant sind weiterhin die Voraussetzungen für das Schlüsselpersonal.

Um die Leitung des Produktion-Managements ausführen zu können, benötigt man einen Universitätsabschluss mit pharmazeutisch (oder anderen)  relevanten Spezialfächern, weitere Alternativen sind ebenfalls noch genannt) und eine mindestens 3-jährige praktische Erfahrung in der pharmazeutischen Produktion und im Qualitäts-Management. Wobei mindestens 1 Jahr davon im Produktions-Management abgeleistet werden mussten. Hinzu kommt noch ein entsprechend produktbezogenes Training.

Um die Leitung des Qualitäts-Managements ausführen zu können, benötigt man einen Universitätsabschluss mit pharmazeutischen (oder anderen)  relevanten Spezialfächern, weitere Alternativen sind ebenfalls noch genannt) und eine mindestens 5-jährige praktische Erfahrung in der pharmazeutischen Produktion und im Qualitäts-Management. Wobei mindestens 1 Jahr davon im Qualitäts-Management abgeleistet werden muss. Hinzu kommt auch hier noch ein entsprechend produktbezogenes Training.

Als QP benötigt man einen Universitätsabschluss mit pharmazeutischen (oder anderen) relevanten Spezialfächern, weitere Alternativen sind ebenfalls noch genannt) und eine mindestens 5-jährige praktische Erfahrung in der pharmazeutischen Produktion und im Qualitäts-Management. Wobei die Arbeitstätigkeit auch Inprozesskontrollen und Analysen zur Ermittlung von Produktqualität umfassen sollte. Hinzu kommen noch ein entsprechendes Training bzgl. Freigaben, neben den entsprechenden theoretischen Kenntnissen.

Trainings sollten von einer entsprechenden Abteilung oder entsprechenden Personen durchgeführt werden.

Besonderheiten im Kapitel 4 (Räumlichkeiten und Anlagen) sind die Nutzung von Multipurpose-Anlagen und Räumen nur nach einer Risikoanalyse und die Nennung von Druckdifferenzen zwischen Reinräumen und nicht-Reinraumbereichen, die > 10 Pa sein sollten. Oralia, Zäpfchen, Salben/Cremes und andere nicht-sterile Produkte sollten in einem Klasse D-Raum (gemäß Annex 1) gefertigt werden. Für Tierräume werden "dedicated" Luftführungen gefordert.

Im Kapitel 5 (Ausrüstung) beschäftigt sich ein eigenständiger Paragraph (Nr. 78) sehr ausführlich (Kauf, Kontrolle, Lagerung, Verteilung und Entsorgung, Dokumentation) mit "production molds". Ferner findet sich eine Passage mit sehr detaillierten Angaben, die für Kalibrierausrüstungen notwendig sind. Zwingend genannt sind Name, Code, Gültigkeit des Kalibrierungszeitraums und die Nummer des Akkreditierungs-Zertifikates. Ebenfalls werden Kalibrierungssticker an den kalibrierten Geräten verlangt. Für Schmierstoffe wird Lebensmittelqualität oder eine vergleichbare Qualität gefordert. Unter diesem Kapitel 5 findet sich auch ein Unterkapitel zu Wasser für pharmazeutischen Zwecke. Die Spezifikationen sollten dem chinesischen Arzneibuch entsprechen. Auf Lagertanks werden faserfreie hydrophobe Filter gefordert.

Im Kapitel 6 (Materialien und Produkte) wird beim Einsatz von Farbe (Bedruckung) auf einem Arzneimittel dessen Lebensmittelechtheit gefordert. Bei importierten Ausgangsmaterialien wird auf die Einhaltung der Importbestimmungen hingewiesen. Der Wechsel eines Material-Lieferanten und der Einkauf von Materialien kann erst erfolgen, nach dem der (neue) Lieferant von der Abteilung Qualitäts-Management freigegeben wurde. Der Einsatz von Materialien sollte nach dem First-in-first-out-Prinzip und first-expiry-first-out-Prinzip erfolgen. Beim Einsatz computerisierter Lager-Systeme sollten SOPs vorhanden sein, um Untermischungen und Fehler im Falle einer Fehlfunktion zu vermeiden. Großer Wert wird auf das Thema "Re-Test" von Ausgangsmaterialien gelegt. Für die Dispensierung (Einwaage, Volumenzugabe...) wird ein 4-Augen-Prinzip gefordert. Für das "Design", die Überprüfung des Designs und die Freigabe von bedruckten Packmaterial sollte es SOPs geben, die die Übereinstimmung mit der Zulassungsabteilung sicherstellen. Im Umgang mit Narkotika, psychotrophen und toxischen Arzneimitteln (einschließlich Traditioneller Chinesischer Medizin), Radiopharmazeutika, pharmazeutischen Vorprodukten, entflammbaren und explosiven Materialien und anderen gefährlichen Stoffen wird eine strikte Befolgung der behördlichen Vorgaben gefordert. Das Einbringen von Material einer Charge in eine andere Charge darf nur unter strenger Bewertung der Qualitätsrisiken erfolgen. Die Haltbarkeit sollte sich an der Charge orientieren, die zuerst gefertigt wurde. Ein Rework von Fertigware ist explizit verboten, für Reprocessing gelten klare Regeln (keine Qualitätseinbuße, Spezifikationen erfüllt, durchgeführt entsprechend vorgegebenen Regeln nach einer Risikobetrachtung). Der Vertrieb von zurückgegebenen Produkten wird unter strenge Regeln gestellt.

Kapitel 7 (Qualifizierung/Validierung). Basis für Umfang und Tiefe von Qualifizierungs- und Validierungsaktivitäten sollte eine Risikoanalyse sein. Ein Validierungsmasterplan wird gefordert, ebenso regelmäßige Revalidierungen kritischer Herstellungsprozesse. Ebenfalls aufgeführt ist das klassische 4-Phasen-Modell der Qualifizierung (DQ, IQ, OQ, PQ). Paragraph 143 regelt sehr umfänglich die Anforderungen, die in eine Reinigungsvalidierung einfließen sollten (Probenahmeart und -orte, Wiederfindungsraten, Akzeptanzkriterien, Empfindlichkeiten von Testmethoden).

Im Kapitel 8 (Dokumentations-Management) wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass auf ersetzte Dokumente nicht mehr zugegriffen werden darf, außer zu Archivierungszwecken. Eintragungen in Dokumente sollen u.a. wahrheitsgemäß sein. Das "Review" der Dokumente sollte durch die Abteilung Qualitätsmanagement erfolgen. Geräteausdrucke sollen mit Produkt- oder Probenamen, Chargennummer, Geräteinformation, Datum und Unterschrift des Ausführenden versehen sein. Bei Übertragungen soll die Originalaufzeichnung nicht vernichtet werden, sondern als Anhang der Übertragung dienen. Chargen-Dokumente sollen mindestens 1 Jahr über die Laufzeit des Produktes von der Qualitäts-Management-Abteilung archiviert werden. Wichtige Dokumente (u.a. sind  Spezifikationen, Validierungs- und Qualifizierungsdokumente, Stabilitätsberichte genannt) sollen langfristig ("long-term") archiviert werden. Bei der elektronischen Archivierung oder bei der Archivierung durch photographische Methoden sollen diese Aufzeichnungen auf Ihre Richtigkeit geprüft werden. Bei elektronischer Dokumentation sollte nur eine autorisierte Person Zugang haben und Daten ändern können. Diese Änderungen oder Löschungen sollten aufgezeichnet werden. Der Zugang sollte durch Passwörter oder andere Methoden gesichert sein. Die Eintragung von kritischen Daten sollte unabhängig geprüft werden. Das Chargenprotokoll sollte durch die Leitungen der Produktion und des Qualitätsmanagements überprüft und freigegeben werden. Weiterhin wird im gesamten Kapitel 8 den Themen Haltbarkeitsangaben und "Retest" sowohl bei Ausgangsstoffen, Zwischen- und Endprodukten viel Aufmerksamkeit gewidmet.

Kapitel 9 (Produktionsmanagement). Wenn nicht in anderen Vorschriften vorgegeben, sollte das Herstellungsdatum nicht später angegeben werden, als das Anfangsdatum des letzten Mischvorganges. Das Verpackungsdatum sollte nicht als Herstellungsdatum verwendet werden. Maßnahmen zur Verhinderung von Kontaminationen und Kreuz-Kontaminationen sollten regelmäßig überprüft und deren Geeignetheit und Effektivität bewertet werden. Das "Line Clearance" Protokoll sollte Bestandteil der Chargen-Dokumentation sein. Händische Druckvorgänge sollten sehr häufig überprüft werden. Aufdrucke und Prägungen sollten lichtbeständig und nicht entfernbar sein. An "Re-Package" werden hohe Anforderungen gestellt.

Im Kapitel 10 (Qualitäts-Kontrolle und -Sicherheit) werden für den Leiter Qualitätskontrolle geeignete Qualifikationen und Erfahrung in der Leitung von Labors gefordert. Er kann auch mehre Labors desselben Herstellers leiten. Laboranten sollten mindestes eine entsprechende (Schul-)Ausbildung oder Hochschul-Ausbildung vorweisen können, die abgeschlossen ist, und natürlich ein tätigkeitsbezogenes Training erhalten haben. Für manche Daten (wie z. B. Analysenergebnisse, Umgebungs-Monitoring-Daten, mikrobiologische Monitoring-Daten über das Wassersystem) sollten die Berichte so aufbewahrt werden, dass sie eine Trendbewertung ermöglichen. Berechnungen im Rahmen von Analysen sollten kritisch überprüft werden. Rückstellmuster sollten mindestens einmal jährlich visuell untersucht werden, sofern die Untersuchung das Muster nicht schädigen könnten. Bei Produkteinstellung oder Firmenschließung sollten die Fertigwaren-Rückstellmuster in ein bevollmächtigtes Lager verbracht werden. Darüber ist die zuständige Behörde zu informieren. Bei Rückstellmuster von Materialien sollte die Mustermenge mindestens einen Identitätstest ermöglichen. Weiterhin werden sehr detaillierte Anforderungen an den Umgang mit Laborreagenzien, Lösungen, mikrobiologischen Medien und Testkeimen gestellt. Gleiches gilt für Referenzsubstanzen. Im Rahmen des Freigabeprocederes sollte auch die Freigabe von (Einsatz-)Materialien für das Endprodukt von einer dafür bestimmten Person per Unterschrift genehmigt werden. Für Impfstoffe, Blutprodukte, IVDs zum Blut-Screening und andere biologische Produkte sollten vor der endgültigen Freigabe ein chargenbezogenes Freigabe-Zertifikat von der SFDA angefordert werden.

Sehr umfangreich wird in einem eigenen Unterkapitel auf fortlaufende Stabilitätsprogramme Wert gelegt. So z. B., dass die Anzahl der Chargen und der Tests ausreichend sind, um eine Trendanalyse durchführen zu können. Wobei die Mindestzahl bei einer Charge liegt (jede Stärke und jeder Primärpackmittel-Typ). Die Lagerungsbedingungen sollten sich an dem Chinesischen Arzneibuch orientieren. Besonderes Augenmerk in fortlaufenden Stabilitätsprogrammen sollte auf Chargen gelegt werden, die einem Reworking, Reprocessing unterzogen wurden oder in die andere Chargen eingebracht wurden. Die Ergebnisse von fortlaufenden Stabilitätsprogrammen sollten dem Schlüsselpersonal bekannt gemacht werden, insbesondere der oder den "Authorized Person(s)" (Übersetzungsfehler? Vielleicht sind QPs gemeint). Fortlaufende Stabilitätsprogramme, die im Auftrag durchgeführt werden, sollten auf einem Vertrag basieren und sowohl beim Auftraggeber- wie auch -nehmer durch die zuständige Behörde einsehbar sein. OOS-Ergebnisse oder signifikante atypische Trends im Rahmen eines fortlaufenden Stabilitätsprogramms sollten untersucht werden und Rückschlüsse auf die Marktware bis hin zu einem Rückruf mit Benachrichtigung der zuständigen Behörde, gezogen werden. Eine Zusammenfassung der Daten des fortlaufenden Stabilitätsprogramms sollte erstellt und regelmäßig bewertet werden.

Ebenfalls umfangreich geregelt sind in eigenen Unterkapitel Anforderungen an Änderungen (Change Control), Umgang mit Abweichungen und CAPA. Die Rahmenbedingungen für den Inhalt einer SOP, die ein Änderungskontroll-Verfahren (Change Control) beschreibt, werden genannt. Für das Change Control-Verfahren sollte die Abteilung Qualitäts-Management eine dafür zuständige Person benennen. Der Hersteller sollte die Changes entsprechend ihren Auswirkungen und Ihres Umfangs klassifizieren (z. B. major oder minor). Changes, die die Produktqualität beeinflussen können, sollten von einer Antrags-Abteilung (Übersetzungsfehler?) vorgeschlagen werden, über eine Risikoanalyse identifiziert werden und innerhalb eines "implementation plans" mit definierten Zuständigkeiten und einer finalen Freigabe durch die Abteilung Qualitätsmanagement dokumentiert umgesetzt werden. Bei Einfluss eines Changes auf Schlüssel-Qualitäts-Faktoren (Ausgangsmaterialien, Verpackungsmaterialien mit Produktkontakt, Herstellungsprozess, wichtige Ausrüstung) sollte die Qualität an den ersten drei Chargen nach Umsetzung des Changes überprüft werden. Wenn die Änderung potentiellen Einfluss auf die Haltbarkeit hat, sollten Stabilitätsstudien durchgeführt werden. Bei Änderungen sollten Maßnahmen getroffen werden, dass alle Dokumente, die durch eine Änderung betroffen sind, revidiert werden. Die Archivierung der Dokumente im Zusammenhang mit Änderungen sollte durch die Abteilung Qualitätsmanagement erfolgen. Abweichungen sollte der Hersteller entsprechend ihren Auswirkungen und Ihres Umfangs klassifizieren (z. B. major oder minor). Abweichungsberichte sollten von einer dafür bestimmten Person aus der Qualitätsmanagement-Abteilung überprüft und freigegeben werden. Vorbeugende Maßnahmen nach Abweichungen werden explizit gefordert. Für die Klassifizierung und Archivierung von Dokumenten im Zusammenhang mit Abweichungen ist die Abteilung Qualitätsmanagement verantwortlich. Die Rahmenbedingungen für den Inhalt einer SOP zum CAPA-Management sind vorgegeben. Unterlagen im Zusammenhang mit CAPA sollten von der Abteilung Qualitätsmanagement archviert werden. 

Ein eigenes Unterkapitel regelt auch die Lieferantenbewertung und -freigabe. So sollten Qualitätsbewertungen von allen Lieferanten, die Materialien für die Produktion liefern, unter Federführung der Qualitätsmanagement-Abteilung durchgeführt werden. Lieferenten von Schlüsselmaterialien (insbesondere die Hersteller) sollten vor Ort auditiert werden. Die Qualitätsmanagement-Abteilung soll ihr "Veto" einlegen, wenn ein Lieferant die Qualitätsbewertung nicht erfolgreich erfüllt. Die juristische Vertretung des Herstellers, Der Leiter der Herstellung, und anderes Personal sollte sich nicht in die Qualitäts-Bewertung der Qualitätsmanagement-Abteilung einmischen. Auditoren sollten von der Abteilung Qualitätsmanagement bestimmt werden. Die Verantwortlichkeiten zwischen einem Lieferanten von Schlüsselmaterial und dem Hersteller sollten in einer Qualitätsvereinbarung, unterzeichnet von der Abteilung Qualitätsmanagement, geregelt sein. Es wird ein Qualitätsarchiv für jeden Materiallieferanten gefordert unter Mindestangabe der notwendigen Dokumentation (z. B. Fremdzertifikate, PQR-Berichte etc.).

Ein eigenes Unterkapitel ist der Produktqualitätsüberprüfung gewidmet. In diesem wird u.a. die Überprüfung von Produktqualitätsüberprüfung in Selbstinspektionen gewünscht. Eine Gruppierung in Produktqualitätsüberprüfungen nach Darreichungsformen wird als akzeptabel angesehen, wenn es wissenschaftlich gerechtfertigt ist. Vom Inhalt sollte die Produktqualitätsüberprüfung 12 Punkte umfassen, die nahezu wortgleich denen aus dem EU GMP-Leitfaden sind. Die Bewertung der Produktqualitätsüberprüfung sollte ggf. zu entsprechenden Maßnahmen führen (z. B. CAPA, Revalidierung, etc), die zeitnah und effektiv abgeschlossen werden sollten. Im Falle einer Fertigung im Auftrag sollte im Vertrag geregelt werden, wer für die Erstellung der Produktqualitätsüberprüfungen verantwortlich ist.

Das letzte Unterkapitel beschäftigt sich mit Beanstandungen und Nebenwirkungsmeldungen. Die Überwachung und das Berichten von Nebenwirkungsmeldungen sollte von einer "spezifischen" Organisation mit "spezialisiertem" Personal durchgeführt werden. Die Nebenwirkungsmeldungen sollten, entsprechend den Vorgaben, an die zuständige Behörde berichtet werden. Eine dafür bestimmte Person oder mehrere Personen, unterstützt durch genügend Personal für die Untersuchung und die Bearbeitung von Beanstandungen sollte vorhanden sein. Die Qualified Person sollte über Beanstandungen und deren Bearbeitung informiert werden. 

Im Kapitel 11 zur Herstellung und Prüfung im Lohnauftrag wird vom Auftraggeber ein Audit des Auftragnehmers erwartet. Viel Wert wird auf einen Vertrag zwischen Auftraggeber und -nehmer gelegt. Insbesondere, wenn es um die Durchführung der Freigabe durch die QP und die Verantwortlichkeiten geht (z. B. Kauf der Ausgangsstoffe, Probenahme, etc.). Im Vertrag sollte geregelt werden, dass prozessbezogene Aufzeichnungen, Analysen- und Vertriebs-Dokumente sowie Muster beim Auftragnehmer belassen werden.

Eine Besonderheit findet sich im Kapitel 12 Produkt-Vertrieb und Rückrufe bzgl. des Vertriebs: Es dürfen nur zwei Chargen von Restprodukten in einer gemeinsam genutzten Verpackung sein. Beide Chargen-Nummern müssen auf der Außenseite der Verpackung sichtbar sein. Für Durchführung und Koordination von Rückrufen sollte eine Person bestimmt werden, die durch Personal entsprechend unterstützt wird. Sie sollte unabhängig vom Verkauf und Marketing sein. Wenn diese Person nicht die "Authorized Person" (Übersetzungsfehler? gemeint könnte die QP sein) ist, sollte diese über die Rückrufaktivitäten informiert werden.    

Gemäß dem vorletzten Kapitel 13 (Selbstinspektionen) sollten die Selbstinspektionen durch die Qualitätsmanagement-Abteilung organisziert werden und der Selbstinspektions-Status an das obere Management berichtet werden. 

Im Kapitel 14 (zusätzliche Informationen) wird darauf hingewiesen, dass Alternativen zu den vorher genannten Forderungen möglich sind, wenn diese validiert sind. Ebenfalls erfolgt der Hinweis, dass der Leitfaden nur Grundlagen umfasst und spezielle Anforderungen für Sterilprodukte, Biologika und Blutprodukte gelten. Ein sehr umfassendes Glossar schließt das Kapitel ab.

Fazit: Die neuen chinesischen GMP-Regeln sind mit 43 Seiten sehr umfassend. Sie orientieren sich in erster Linie am EU GMP-Leitfaden Teil I, sind aber in vielen Punkten detaillierter. Das liegt z. T. daran, dass Themen, die im EU GMP-Leifaden, in den ergänzenden Leitlinien aufgeführt sind, bei den Chinesen mit in die allgemeinen Regeln aufgenommen wurden (z. B. Anforderungen an Wassersysteme). Auch einige "Doppelungen" sorgen für den großen Umfang. Auffallend sind die hohen Anforderungen an das Personal in Schlüsselstellung und die Forderung nach Reinraumklasse D bei der Fertigung von Oralia, Zäpfchen, Salben/Cremes und anderer Nicht-sterile Produkte. "Moderne" GMP-Elemente wie z. B. Qualitätsrisikomanagement, die Einbindung des oberen Managements, CAPA sind in die Regelungen eingebunden. Viele Aufgaben sind direkt an die Qualitätsmangement-Abteilung adressiert. Das Thema Qualifizierung/Validierung wird noch sehr klassisch abgehandelt. Es werden die 4 Stufen der Qualifizierung (DQ, IQ, OQ, PQ) gefordert. Auch die magische Zahl 3 taucht noch auf, allerdings im Zusammenhang mit einer Bewertung von Changes, die an 3 Chargen überprüft werden sollen.  

Weitere Informationen finden Sie auch im gesamten Dokument "Good Manufacturing Practice for Drugs".

Zusammengestellt von
Sven Pommeranz
CONCEPT HEIDELBERG 

Zurück zur Newsübersicht

Kontakt

Kontaktieren Sie uns

Haben Sie Fragen?

Concept Heidelberg GmbH
Rischerstraße 8
69123 Heidelberg

Tel. :+49622184440
Fax : +49 6221 84 44 84
E-Mail: info@concept-heidelberg.de

zum Kontaktformular

NEWSLETTER

Bleiben Sie informiert mit dem GMP Newsletter von Concept Heidelberg!

GMP Newsletter

Concept Heidelberg bietet verschieden GMP Newsletter die Sie auf Ihren Bedarf hin zusammenstellen können.

Hier können Sie sich kostenfrei registrieren.