Neue Grenzwerte für Schwermetalle in Nahrungsergänzungsmitteln

Die Europäische Kommission setzt neue Grenzwerte für Cadmium (Cd) und Blei (Pb) in bestimmten Lebensmitteln und Nahrungsergänzungsmitteln fest. Produkte, die vor dem Inkrafttreten der neuen Vorschriften auf den Markt gebracht wurden und die neuen Höchstwerte nicht einhalten, sollten nur noch für kurze Zeit auf dem Markt bleiben dürfen.

Hintergrund

Die Verordnung (EC) 1881/2006 der Kommission legt u.a. Höchstgehalte für Cd und Pb in einer Reihe von Lebensmitteln fest. Nach Ansicht der Kommission sollte die lebensmittelbedingte Exposition gegenüber Pb in der Union verringert werden, indem die bestehenden Höchstgehalte gesenkt (oder zusätzliche Höchstgehalte festgelegt) werden für Lebensmittel, bei denen niedrigere Pb-Gehalte nach vernünftigem Ermessen erreichbar sind. Darüber hinaus hat eine Bewertung der jüngsten Daten, die nach der Umsetzung von Minimierungs-Maßnahmen gesammelt wurden, gezeigt, dass es möglich ist, den Cd-Gehalt in vielen Lebensmitteln zu senken.

Cadmium

Beispiele für Cd-Höchstgehalte gemäß der neuen Verordnung (EU) 2021/1323 der Kommission (in ppm Frischgewicht; Auszug - die Liste ist nicht abschließend):

  • Frische Kräuter: max. 0,20 ppm
  • Ölsaaten (die Höchstgehalte gelten nicht für Schalenfrüchte oder Ölsaaten zur Ölraffination, sofern die verbleibenden gepressten Schalenfrüchte oder Ölsaaten nicht als Lebensmittel in Verkehr gebracht werden), wie z. B.:
    - Erdnüsse und Sojabohnen: max. 0,20 ppm
    - Leinsamen und Sonnenblumenkerne: max. 0,50 ppm
  • Nahrungsergänzungsmittel: max. 1,0 ppm

Blei

Beispiele für Pb-Höchstgehalte gemäß der neuen Verordnung (EU) 2021/1317 der Kommission (in ppm Frischgewicht; Auszug - die Liste ist nicht abschließend):

  • Wilde Pilze, frischer Kurkuma und frischer Ingwer: max. 0,80 ppm
  • Nahrungsergänzungsmittel: max. 3,0 ppm
  • Honig: max. 0,10 ppm
  • Getrocknete Gewürze:
    - Fruchtgewürze: max. 0,60 ppm
    - Wurzel- und Rhizomgewürze: max. 1,50 ppm
    - Rindengewürze: max. 2,0 ppm
    - Knospengewürze und Blütenstempelgewürze: max. 1,0 ppm
    - Samengewürze: max. 0,90 ppm

Arzneibuch-Anforderungen für pflanzliche Drogen und Extrakte

In der EU müssen pflanzliche Drogen, Extrakte, ätherische Öle usw., die in Arzneimitteln verwendet werden, den Anforderungen des Europäischen Arzneibuchs (Ph. Eur.) entsprechen. Die Ph. Eur. Monographien "Herbal Drugs" & "Herbal Drug Extracts" enthalten die folgenden Grenzwerte für Cd und Pb:

Getrocknete pflanzliche Drogen:
Schwermetalle (Ph. Eur. 2.4.27). Sofern in einer Stoff-Monographie nicht anders angegeben oder sofern nicht anders begründet und zugelassen:

  • Cd: max. 1,0 ppm
  • Pb: max. 5,0 ppm

Pflanzliche Extrakte:
Es gelten die gleichen Cd-/Pb-Grenzwerte wie für getrocknete pflanzliche Drogen (siehe oben, sofern in der Monographie eines einzelnen Extrakts nicht anders angegeben oder sofern nicht anders begründet und zugelassen). In begründeten Fällen können jedoch pflanzliche Drogen, die zur Herstellung von Extrakten verwendet werden, die in der Ph.Eur.-Monographie "Herbal Drugs" angegebenen Grenzwerte für Schwermetalle überschreiten, vorausgesetzt, der resultierende Extrakt erfüllt die Anforderungen für Schwermetalle.

Darüber hinaus hat die USP kürzlich angekündigt, ein neues allgemeines Kapitel <2760> zu Verunreinigungen in Nahrungsergänzungsmitteln zu erarbeiten.

Weitere Informationen finden Sie in den Verordnungen (EU) 2021/1323 und 2021/1317 der Kommission zur Änderung der Verordnung (EC) 1881/2006 hinsichtlich der Höchstgehalte für Cadmium und Blei in bestimmten Lebensmitteln.

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