Neue Leitlinie der EMA zu Qualitätsdaten biotechnologisch hergestellter klinischer Prüfmuster erschienen!

Der Antrag auf Durchführung einer klinischen Prüfung (Investigational Medicinal Product Dossier, IMPD) ist ein Dokument, das alle qualitätsrelevanten Angaben über Herstellung, Prüfung und Verpackung des Wirkstoffs sowie der klinischen Prüfmuster enthalten muss. Die Kapitelstruktur des IMPD entspricht dem Format des CTD, d.h. die S-Kapitel sind für die Angaben über den Wirkstoff vorgesehen (von S.1. Allgemeine informationen bis S.7. Stabilität), die P-Kapitel enthalten Angaben über das in der klinischen Studie eingesetzte Prüfmuster ("Investigational medicinal product under test"; von P.1. Beschreibung und Zusammensetzung des Prüfmusters bis P.8. Stabilität). Für chemisch hergestellte Prüfmuster existierte schon seit 2006 ein Regelwerk mit genauen Anforderungen an den Inhalt des IMPD. Für biologische bzw. biotechnologische Prüfmuster wurde erst Ende 2010 ein Entwurf zur Konsultation veröffentlicht. Nun, knapp 9 Monate nach Ablauf der Konsultationsfrist, publizierte die Europäische Arzneimittelagentur die finale Guideline mit dem Titel: "Guideline on the requirements for quality documentation concerning biological investigational medicinal products in clinical trials". Diese Guideline gilt für Proteine, Polypeptide sowie für ihre Derivate und Konjugate (siehe News vom 30. Mai 2011).

Neben den Anforderungen an die Dokumentation von Herstellung, Prüfung und Verpackung der Wirkstoffe und Prüfarzneimittel, die man auch schon von der "chemischen" Guideline kennt, beschreibt diese Leitlinie auch, was der Antragsteller in Bezug auf die biotechnologischen Besonderheiten zu dokumentieren hat. Das Kapitel über die "Kontrolle kritischer Prozessschritte und Zwischenstufen" (P.3.4.) enthält z.B. detaillierte Angaben über die Dokumentationspflichten bei der Sterilisationfiltration. Dem Kapitel "Hilfsstoffe menschlicher oder tierischer Herkunft" sind Angaben über die Dokumentation der Virussicherheit zu entnehmen. Mehr Details hierzu findet man im Anhang über die Sicherheitsbewertung in Bezug auf die mikrobiologische Kontamination ("A.2. adventitious agents safety evaluation").

Wesentliche Änderungen bei der Herstellung, Prüfung und Verpackung sind melde- und dokumentationspflichtig. Das Kapitel "4. Substantial Amendmends" führt 9 Punkte auf, die im Sinne dieser Guideline als wesentliche Änderungen gelten. Unter anderem ist die Verlängerung der Haltbarkeitsdauer eine solche wesentliche Änderung. Im Zusammenhang mit einer klinischen Prüfung kann es sinnvoll sein, die Haltbarkeit des Prüfarzneimittels zu verlängern; der Antragsteller muss sich jedoch verpflichten, die entsprechenden Stabilitätsstudien gemäß dem vorab genehmigten Studienprotokoll durchzuführen. Eine Ausdehnung der Haltbarkeitsdauer auf höchstens das Doppelte der genehmigten Dauer oder auf bis zu 12 weitere Monate gilt noch nicht als wesentliche Änderung. Eine darüber hinaus gehende, nicht mehr durch dieses Protokoll abgedeckte Ausdehnung der Haltbarkeit oder das Fehlen einer entsprechenden Stabilitätsverpflichtung hierfür ist wiederum eine wesentliche Änderung und daher gesondert zu rechtfertigen bzw. zu dokumentieren.

Weitee Informationen finden Sie auch in der vollständigen "Guideline on the requirements for quality documentation concerning biological investigational medicinal products in clinical trials".

Hinweis: Auf dem Seminar "How to write the Quality Part of an IMPD" am 13./14. November 2012 in Wien erhalten Sie Informationen aus erster Hand von einem Mitglied der Arbeitsgruppe (BWP) der EMA, die diese Guideline erarbeitet hat.

Autor:
Dr. Gerhard Becker
CONCEPT HEIDELBERG

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