Neuer THC-Grenzwert für Hanfprodukte

In Deutschland ist eine große Auswahl hanfhaltiger Lebensmittel erhältlich. Neben Hanfsamen und dem daraus gewonnenen Hanföl werden verschiedene weitere hanfhaltige Lebensmittel, beispielsweise Tees angeboten. Letztere bestehen teilweise oder ausschließlich aus Hanfblättern und ggf. Hanfblüten. Der für die Lebensmittelherstellung in der Regel eingesetzte Faserhanf darf entsprechend gesetzlicher Bestimmungen bis zu 0,2 % Gesamt-THC  enthalten, so dass in den aus Faserhanf hergestellten Lebensmitteln (z.B. Tees) häufig THC (Tetrahydrocannabinol) gefunden wird.

Einschätzung des BfR

Das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) hat am 17. Februar 2021 eine Stellungnahme dazu abgegeben und empfiehlt, die Beurteilung hanfhaltiger Lebensmittel auf Grundlage der von der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) im Jahr 2015 abgeleiteten akuten Referenzdosis (ARfD) von 1 Mikrogramm Δ9-THC/kg Körpergewicht durchzuführen. "Die ARfD gibt die geschätzte maximale Menge eines Stoffes an, die im Verlauf eines Tages bei einer Mahlzeit oder bei mehreren Mahlzeiten ohne erkennbares Gesundheitsrisiko mit der Nahrung aufgenommen werden kann." Für jedes Produkt sollte aus Sicht des BfR im Einzelfall geprüft werden, ob die ARfD möglicherweise überschritten wird. Für die Ermittlung dienen der gemessene Gesamt-THC-Gehalt (Summe aus Δ9-THC und Δ9-THCA) und die geschätzte Verzehrsmenge. Für die Schätzung der jeweiligen Verzehrsmenge können als Grundlage u. a. herangezogen werden:

  • Daten der "EFSA Comprehensive European Food Consumption Database",
  • Verzehrsdaten zu analogen, nicht zwingend hanfhaltigen Lebensmitteln (z.B. Tees),
  • gesetzlich vorgeschriebene Angaben der empfohlenen Verzehrsmenge (bei Nahrungsergänzungsmitteln).

Kürzlich wurde eine UK Guidance zu dem Thema herausgegeben. In UK gilt ein Grenzwert für kontrollierte Cannabinoide (u.a. THC) von 1 mg / Behältnis (siehe dazu auch: UK-Leitfaden zu Grenzwerten für kontrollierte Cannabinoide in CBD-Produkten).

Die vollständige Stellungnahme Nr. 006/2021 des BfR vom 17. Februar 2021 finden Sie auf der Homepage des BfR.   

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