Neuerungen im Betäubungsmittelgesetz

Die 29. Verordnung zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften (29. BtmÄndV) wurde im Bundesrat beschlossen. Die Verordnung wurde am 22. Mai 2015 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und ist damit gültig.

Mit Artikel 1 dieser Verordnung werden neun gesundheitsgefährdende synthetische psychoaktive Stoffe (sog. "neue psychoaktive Substanzen" - NPS), in die Anlage II des BtMG aufgenommen. In Anlage II werden die verkehrsfähigen, aber nicht verschreibungsfähigen Betäubungsmittel aufgeführt (Handel erlaubt, Abgabe verboten).

Bei den neu aufgenommenen Stoffen handelt es sich um noch nicht bekannte oder bisher noch nicht in den Verkehr gebrachte Stoffe oder Zubereitungen. Teilweise stammen diese aus der Pharmaforschung, wurden aber nicht weiterentwickelt.

Begünstigt durch Informationsfluss und Handel über das Internet werden diese NPS rasch für die Allgemeinheit verfügbar. Daher ist eine schnelle Aufnahme der Stoffe in die Anlage II des BtMG nötig.

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