Nitrosamin-Verunreinigungen: Verlängerung der Frist für die Einreichung von Änderungsanträgen

Das Frage-Antwort Dokument der EMA für Zulassungsinhaber in Bezug auf Nitrosamin-Verunreinigungen wurde erneut aktualisiert. In der am 29. Juli 2022 veröffentlichten 11. Revision des Dokuments wurde die Frist für die Einreichung von Variations vom 26. September 2022 bis zum 1. Oktober 2023 verlängert.

Hintergrund

Im September 2019 richtete die EMA die Aufforderung an alle Zulassungsinhaber von Arzneimitteln mit chemisch-synthetischen und biologischen Wirkstoffen, ihre Herstellprozesse im Hinblick auf Verunreinigungen mit Nitrosaminen zu überprüfen. Dieser 'call for review' besteht aus 3 Schritten:

  • Schritt 1: Die Zulassungsinhaber bewerten über eine Risikoanalyse das potentielle Risiko einer Verunreinigung mit Nitrosaminen auf der Ebene des Wirkstoffs und/oder des Fertigarzneimittels.
  • Schritt 2: Bei Feststellen eines Risikos wird eine konfirmatorische Prüfung durchgeführt mit dem Ziel, die Nitrosamin-Verunreinigung zu bestätigen und zu quantifizieren oder sie auszuschließen.
  • Schritt 3: Nach Bestätigung der Nitrosamin-Verunreinigung durch die konfirmatorische Prüfung muss der Zulassungsinhaber wirksame Maßnahmen zur Verminderung des Risikos einführen, die dann über die entsprechenden Variations einzureichen sind.

Weitere Einzelheiten zur Vorgehensweise bei Schritt 1 - 3 können Sie in unserer News "Frage und Antwort Dokument zu Nitrosamin-Verunreinigungen aktualisiert" vom 19. Juli 2021 nachlesen.

Die Fristen für die Durchführung der konfirmatorischen Prüfung - bis 26. September 2022 für Arzneimittel mit chemisch-synthetischen Wirkstoffen und bis 1. Juli 2023 für solche mit biologischen Wirkstoffen -  bleiben unverändert bestehen. Damit erhalten die Pharmaunternehmen einen erweiterten zeitlichen Spielraum von 12 Monaten, in denen sie Maßnahmen zur Verringerung des Risikos einer Nitrosamin-Verunreinigung ergreifen und die entsprechenden Änderungsanträge bei ihrer zuständigen Behörde einreichen können. Dabei sollte die Einreichung unvollständiger Daten der konfirmatorischen Prüfung vermieden werden.

Kurz nach der Veröffentlichung des Frage-Antwort Dokuments auf der Webseite der EMA erschien die an alle CEP-Halter gerichtete Meldung im Newsroom des EDQM zu dieser Fristverlängerung. Das EDQM weist hier ausdrücklich auf die Pflicht der CEP-Halter hin, ihren Kunden alle Informationen im Zusammenhang mit Risikobewertungen ihrer Produkte in Bezug auf Nitrosamine zur Verfügung zu stellen, damit diese wiederum ihren Verpflichtungen als Zulassungsinhaber gegenüber der Behörde nachkommen können. Zu dieser Informationspflicht der CEP-Halter existiert auch ein Guidance Document des EDQM, das Anfang dieses Jahres veröffentlicht wurde.

Eine weitere Aktualisierung bezieht sich auf das Formular zu Schritt 2. Dieses wurde um ein Ankreuzfeld erweitert, auf dem bestätigt werden kann, dass das Resultat der Risikoanalyse nach Schritt 1 von "Risiko" auf "kein Risiko" geändert wird. Diese Option für eine nachträgliche Änderung kann genutzt werden, wenn zum Zeitpunkt der Einreichung der Risikobewertung noch relevante Informationen fehlten, die erst nach Ablauf der Frist für Schritt 1 (31. März 2021 für chemisch-synthetische und 1. Juli 2021 für biologische Wirkstoffe) bekannt wurden. Eine nachträgliche Änderung in die andere Richtung, von "kein Risiko" auf "Risiko" kann mit diesem Formblatt nicht durchgeführt werden.

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