Nitrosamine in pflanzlichen Arzneimitteln?
Seminarempfehlung
26./27. März 2025
Vom EMA Committee on Herbal Medicinal Products (HMPC) wurde eine neue Frage und Antwort zu pflanzlichen Arzneimitteln ausgearbeitet, welche in die praktischen Handlungsanweisungen für Zulassungsinhaber zum Thema Verunreinigungen durch Nitrosamine aufgenommen wurde. Darin wird nun festgelegt, dass neue Zulassungs- / Registrierungsanträge für pflanzliche Arzneimittel (einschließlich traditioneller Arzneimittel) eine Risikobewertung enthalten müssen. Bereits zugelassene / registrierte (traditionelle) pflanzliche Arzneimittel fallen momentan nicht in den Anwendungsbereich der Aufforderung zur Überprüfung, es sei denn, ein Zulassungsinhaber vermutet ein Kontaminationsrisiko.
1.12. Welche Art von Daten wird im Falle von (traditionellen) pflanzlichen Arzneimitteln erwartet?
Da bisher nur sehr wenige Daten vorliegen, gibt es keine Hinweise darauf, dass pflanzliche Arzneimittel mit Nitrosamin-Verunreinigungen kontaminiert sind. Dennoch ist für neue Zulassungen / Registrierungen von (traditionellen) pflanzlichen Arzneimitteln eine Risikobewertung erforderlich, um das Vorhandensein von Nitrosaminen zu verhindern und zu vermindern. Die Antragsteller sollten die möglichen Gründe für das Vorhandensein von Nitrosaminen in dem pflanzlichen Stoff / der pflanzlichen Zubereitung unter Berücksichtigung der verfügbaren Nachweise in der wissenschaftlichen Literatur kritisch bewerten. Die Risikobewertung sollte sich auch auf alle weiteren Aspekte erstrecken, insbesondere auf alle Reagenzien, Hilfsstoffe und Verpackungsmaterialien, die bei der Herstellung und Lagerung der Ausgangsstoffe und pflanzlichen Fertigarzneimittel verwendet werden. Die Antragsteller sollten die Schlussfolgerungen der Risikobewertung zusammen mit dem Antragsdossier einreichen (z. B. unter 3.2.P.5.5). Wenn ein Risiko festgestellt wird, sind Prüfungen erforderlich, um das Vorhandensein von Nitrosaminen zu bestätigen oder zu widerlegen. Erforderlichenfalls sollten Maßnahmen zur Risikominderung vorgeschlagen werden.
Bereits zugelassene / registrierte (traditionelle) pflanzliche Arzneimittel fallen vorerst nicht in den Anwendungsbereich der Aufforderung zur Überprüfung; sollte ein Zulassungsinhaber jedoch ein Kontaminationsrisiko vermuten, sollte dies untersucht werden, und falls Nitrosamine nachgewiesen werden, sollte dies den entsprechenden zuständigen Behörden zusammen mit einem Vorschlag für Risikominderungsmaßnahmen gemeldet werden.
Das aktualisierte Dokument "CMDh practical guidance for Marketing Authorisation Holders" ist auf der Homepage der CMDh abrufbar.