Referentenentwurf zum Cannabisgesetz (CanG) veröffentlicht

Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) hat den Referentenentwurf des Gesetzes zum kontrollierten Umgang mit Cannabis (Cannabisgesetz - CanG) - inkl. Begründung - vorgelegt. 

Wird Cannabis nun aus dem BtMG gestrichen?

Der Gesetzentwurf sieht zwei neue Gesetze vor - das Gesetz zum privaten und zum gemeinschaftlichen, nicht-gewerblichen Eigenanbau von Cannabis zu nicht-medizinischen Zwecken (Cannabisanbaugesetz - CanAnbauG) und das Gesetz zur Versorgung mit medizinischem Cannabis (Medizinal-Cannabisgesetz - MedCanG). Der Referentenentwurf zur Säule 1 (Säule 2 = regionale Modellprojekte) sieht mit der Cannabislegalisierung auch vor, Cannabis (und THC / Dronabinol) aus dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG) zu streichen. U. a. ist dann die Verschreibung von medizinischem Cannabis auf einem normalen Rezept möglich (medizinisches Cannabis darf für den Endverbrauch nur von Apotheken abgegeben werden). Zudem ist für die BfArM Erlaubnis (s. u.) die Sicherung nicht mehr obligatorisch nachzuweisen. Der Nachweis einer ausreichenden Sicherung gegen unbefugte Entnahme entfällt zukünftig, da diese im Regelfall über andere Vorschriften (z. B. im AMG) sichergestellt ist. Sollte im Einzelfall eine Sicherung nicht ausreichend sein, so hat das BfArM die Möglichkeit, eine gesonderte Sicherungsanordnung zu treffen.

Wer medizinisches Cannabis als Arzneimittel (nach dem Arzneimittelgesetz (AMG) und somit GMP-gerecht) herstellt, braucht dafür eine Herstellungserlaubnis und eine Sachkundige Person (= QP). Zusätzlich war bisher eine betäubungsmittelrechtliche Erlaubnis (zum Umgang mit dem BTM Cannabis) durch die Bundesopiumstelle erforderlich. Diese soll nun ersetzt werden durch eine Erlaubnis nach dem MedCanG, wofür für die Einhaltung dieser Regelungen eine Verantwortliche Person nach dem MedCanG benannt werden muss.

Es gilt u. a. Folgendes:

  • Wer medizinisches Cannabis anbauen, herstellen, mit ihm Handel treiben, einführen, ausführen, abgeben, veräußern, sonst in den Verkehr bringen oder erwerben will, bedarf einer Erlaubnis des Bundesinstitutes für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM).
  • Ausgenommen von der Erlaubnispflicht sind beispielsweise Apotheken für bestimmte Tätigkeiten, wie Herstellung, Abgabe auf Rezept etc. 
  • Eine Verantwortliche Person nach MedCanG mit erforderlicher Sachkenntnis für die jeweiligen Tätigkeiten ist zu benennen.
  • Im Falle des Herstellens (d. h. nach MedCanG das Gewinnen, Anfertigen, Zubereiten, Be- oder Verarbeiten, Reinigen und Umwandeln) von medizinischem Cannabis als Arzneimittel ist für die Verantwortliche Person der Nachweis der Sachkenntnis nach § 15 Absatz 1 AMG erforderlich.

Das Erlaubnisverfahren nach MedCanG sieht u. a. auch Pflichten zur Führung von Aufzeichnungen, Erstattung von Meldungen und Überwachungsmaßnahmen vor, die weitgehend denen des BtMG entsprechen.

Weitere Informationen erhalten Sie im Referentenentwurf zum Cannabisgesetz (CanG) auf der BMG Webseite.

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