Unerwartete Abweichungen: die Rolle der QP

Im Anhang 16 des EU-GMP-Leitfadens (Zertifizierung durch eine sachkundige Person und Chargenfreigabe) heißt es in Abschnitt 3: "Wenn die zugelassenen Spezifikationen (…) eingehalten werden, kann eine sachkundige Person in Betracht ziehen, für eine Charge die Einhaltung der Anforderungen zu bestätigen oder eine Charge zu zertifizieren, bei der eine unerwartete Abweichung bezüglich des Herstellungsverfahrens bzw. der analytischen Kontrollmethoden von den in der Genehmigung für das Inverkehrbringen bzw. in der Guten Herstellungspraxis enthaltenen Details aufgetreten ist"

Aber was genau sind "zugelassene Spezifikationen"? Und kann man von In-Prozess-Kontrollen abweichen?

Dies wird in der von der EMA veröffentlichten Q&A Nr. 3 zu Anhang (Annex) 16 beantwortet: "Registered specifications for medicinal products include in-process, bulk and finished product specifications which have been included in the MA application."

Die Kritikalität der registrierten prozessbegleitenden Spezifikationen kann jedoch je nach dem geprüften Qualitätsmerkmal, der Auswirkung auf nachfolgende Herstellungsprozesse und der Möglichkeit, das Qualitätsmerkmal im Endprodukt zu prüfen, variieren. Je nach Risikobewertung kann es also möglich sein, Abweichungen von prozessinternen Spezifikationen zu akzeptieren. Voraussetzung ist, dass die durchgeführte Risikobewertung bestätigt, dass es keine Auswirkungen auf den Herstellungsprozess oder die Produktqualität gibt.

Die EMA betont, dass die Nichteinhaltung von registrierten Produktspezifikationen nicht in den Anwendungsbereich von Anhang 16 Abschnitt 3 fällt. Das bedeutet, dass eine QP dann nicht in der Lage ist, eine betroffene Charge zu zertifizieren.

Was passiert, wenn mehr als eine Charge von der gleichen unerwarteten Abweichung betroffen ist?

In diesem Fall wäre es akzeptabel, die Chargen zu zertifizieren, wenn sie zum Zeitpunkt der Entdeckung der unerwarteten Abweichung bereits hergestellt und/oder geprüft wurden.

Für Chargen, die nach der Entdeckung hergestellt wurden, sollten diese dann wiederholten Abweichungen wie eine Änderung betrachtet werden. Als Konsequenz müssen entsprechende Änderungen (Variations) zu den betroffenen Zulassungen eingereicht werden. Unter "außergewöhnlichen Umständen" und um eine Unterbrechung der Versorgung zu vermeiden, kann es aber möglich sein, die QP-Zertifizierung fortzusetzen, während die Korrektur- und Vorbeugungsmaßnahmen im Gange sind.

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