Welche Third Party GMP Audits darf man verwenden - welche nicht?

Häufig werden wir zur Akzeptanz von GMP Audits bei Wirkstoffherstellern befragt. Hintergrund ist der Umstand, dass immer mehr Organisationen diese Audits anbieten. Worauf ist nun zu achten?

1) Ganz wichtig: Wurde das Audit von einem anderen Pharma-Unternehmen beauftragt oder von dem Wirkstoffhersteller selbst?

Obwohl es hierzu eine eindeutige Stellungnahme der EMA gibt, gibt es noch immer Audits, die vom Wirkstoffhersteller selbst beauftragt werden. Audit Reports, die vom Wirkstoffhersteller oder einem seiner Händler initiiert wurden, werden jedoch von den Überwachungsbehörden nicht anerkannt.

Sie sollten sich also bestätigen lassen, dass das Audit von einem oder mehreren Arzneimittelherstellern beauftragt wurde, die selbst ein Produkt von dem Wirkstoffhersteller beziehen. Ist der Wirkstoffhersteller selbst der Auftraggeber, ist eine Unabhängigkeit der Audit-Durchführung nicht gewährleistet. Auch die Durchführung durch eine akkreditierte Stelle hat darauf keinen Einfluß. Im Arzneimittelrecht hat die Akkreditierung keinerlei Bedeutung. Akzeptierte Third Party Audits basieren auf einem umfassenden Regelwerk. Diese Regelwerke sind besonders wichtig, wenn Audit Reports von mehreren Firmen genutzt werden (Shared Audits). Beispiele sind das APIC Programm  basierend auf dem APIC Guide  sowie das Rx-360 Programm basierend auf dem Rx-360 Standards

2) Akzeptanz, Akkreditierung und "Conflict of Interest". Was ist dabei zu beachten?

Grundsätzlich kann ein Arzneimittelhersteller ein Audit selbst durchführen oder durch einen geeigneten Dritten (also die sogenannten Third Party) durchführen lassen. Häufig beauftragt ein Arzneimittelhersteller dazu einen Berater, der Erfahrungen bei der Durchführung von Audits hat (Z.B. PCA Consulting). Diese 1:1 Audits (also ein Auftragsaudit für nur einen Kunden) sind weniger komplex und müssen nicht auf einem umfassenden Programm beruhen. Dennoch sollten auch hier einige Punkte beachtet werden, denn der externe Auditor wird für das Pharma- Unternehmen tätig, als wäre er ein eigener Mitarbeiter. Wichtig ist hier, einen Auditor zu wählen, der die Prozesse bei der zu auditierenden Firma kennt. Wenn also ein biopharmazeutischer Wirkstoff bzw. dessen Hersteller zu auditieren ist, sollte der Auditor die dafür notwendigen Erfahrungen bei biopharmazeutischen Prozessen mitbringen. Der Auditor sollte dabei auch bestätigen, dass er/sie in den letzten 3 Jahren nicht für den zu auditierenden Bereich als Berater tätig war, denn in diesem Falle würde der Berater seine eigene Arbeit auditieren. Eine dokumentierte Bestätigung, die häufig vergessen wird. Wie bereits ausgeführt, spielen Akkreditierungsstandards aus der ISO-Welt keine Rolle - viel wichtiger ist die Qualifizierung des GMP-Auditors. Lassen Sie sich dazu ein CV des Auditors senden (Studium, Berufserfahrung sowie GMP und Auditor Trainings) und qualifizieren Sie den Auditor. Vermeiden Sie in jedem Falle einen sogenannten "Conflict of Interest", d.h. sowohl der Auditor als auch der Auftraggeber darf nicht für den Wirkstoffhersteller tätig werden.

3) Nachträglicher Kauf von Auditberichten

Immer mehr Auditberichte werden zum Kauf angeboten. Im Prinzip spricht nichts gegen den Kauf eines Auditberichts. Allerdings gelten hier die gleichen Regeln wie bei der Initiierung eines Audits. D.h. das Audit muss von einer anderen Pharmafirma beauftragt worden sein, die auch von dem Wirkstoffhersteller Produkte bezieht. Lassen Sie sich das wiederum schriftlich bestätigen. Prüfen Sie, ob die Produkte, die auditiert wurden, auch die Produkte sind, die im Rahmen ihrer Lieferantenqualifizierung relevant sind. Ein Audit eines anderen Produktes ist wenig hilfreich.

4) Kann man auch einen Bericht eines reinen Systemaudits kaufen oder muss das Audit produktspezifisch sein?

Ohne produktbezogene Details sagt ein Auditbericht wenig aus. Letztlich geht es um die Sicherstellung der Qualität der eingekauften Wirkstoffe. Daher müssen in dem Auditbericht konkrete Informationen zu dem produktspezifischen Prozessen und Abläufen zu finden sein. Nur so kann die Qualified Person auf Basis der vorliegenden Informationen entscheiden, ob ein Lieferant ausreichend qualifiziert ist.

5) Ein Auditbericht bildet nur ein Bestandteil der Lieferantenqualifizierung

Auditberichte stehen im Mittelpunkt des Interesses. Dabei wird aber häufig vergessen, dass die Auditberichte nur ein Bestandteil der Lieferantenqualifizierung sind. Auditberichte enthalten eine Beschreibung der am Audit-Termin ermittelten GMP-Situation. Die eigentliche Bewertung dieser Ergebnisse erfolgt durch die Qualitätssicherung bzw. durch die zuständige QP. Neben dem Auditbericht sind noch weitere Informationen heran zu ziehen. So z.B. die Erfahrungen mit dem Lieferanten und die Bewertung der angelieferten Ware. Welchen Wert hat ein Auditbericht mit einer guten GMP-Bewertung, wenn im Rahmen des Musterzugs wiederholt Abweichungen von den Spezifikationen festgestellt wurden? Auch die Auswertung von weiteren Informationen wie z.B. verfügbare Inspektionsberichte der FDA, die über den Freedom of Information Act allgemein zugänglich sind oder die EDQM-Datenbank mit der Liste der CEPs von Wirkstoffherstellern, die aufgrund von GMP-Mängeln zurückgezogen wurden. Dies alles sollte in eine Risikoanalyse einfließen, mit deren Hilfe man einen Lieferanten qualifiziert - oder eben nicht.

6) Die CAPAs werden häufig vergessen

Sofern bei einem Audit Abweichungen vorgefunden werden, sollte ein Follow up des Audits mit den CAPA-Maßnahmen durchgeführt werden. Die Nachverfolgung der Maßnahmen ist ein wichtiger Baustein im Rahmen der Lieferantenqualifizierung. Daher sollte die Qualitätssicherung bzw. die QP die Abarbeitung der Mängel nachverfolgen und dokumentieren.

7) Die "one day Audits"

Um eine Bewertung des Lieferanten vornehmen zu können, ist ausreichend Zeit erforderlich. 1-tages Audits durch einen Auditor sind zwar grundsätzlich möglich, jedoch sind dafür enge Grenzen gesetzt. So muss sichergestellt sein, dass der zu überprüfende Betrieb nicht zu groß ist. Größere Betriebe sollten daher mindestens 2 Tage auditiert werden (ggfs. auch mehr Tage).  Auch eine Risikobewertung des Wirkstoffes kann für die Dauer des Audits herangezogen werden. So sollten z.B. kritische Wirkstoffe und solche die Qualitätsschwankungen in der Vergangenheit gezeigt haben, sicher mehr Aufmerksamkeit geschenkt werden, als dies im Rahmen eines One day Audits möglich ist.

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