Wie weist man die Vergleichbarkeit von Analyseverfahren nach?

Ein neues Ph. Eur. Kapitel 5.27 Comparability of alternative analytical procedures  wurde in Pharmeuropa 34.2 vorgeschlagen. Die Kommentierungsfrist endet am 30. Juni 2022. Das allgemeine Kapitel beschreibt, wie die Vergleichbarkeit eines analytischen Verfahrens nachgewiesen werden kann. Die Verwendung eines alternativen Verfahrens unterliegt jedoch der Genehmigung durch die zuständige Behörde. "Die endgültige Verantwortung für den Nachweis der Vergleichbarkeit liegt beim Anwender, und das erfolgreiche Ergebnis des Verfahrens muss zur Zufriedenheit der zuständigen Behörde nachgewiesen und dokumentiert werden." (Übers. der Red.) Zuvor war das neue Ph. Eur. Kapitel 5.26. Implementation of pharmacopoeial procedures bereits auf der Sitzung der Europäischen Arzneibuchkommission im November 2021 verabschiedet worden. Das Kapitel wird in der 11. Ausgabe der Ph. Eur. veröffentlicht und gilt ab dem 1. Januar 2023.

Vergleichbarkeitsstudie

Der Zweck der Vergleichbarkeitsstudie besteht darin, zu bewerten, ob die Durchführung und die Ergebnisse eines Analyseverfahrens mit denen des Verfahrens des Arzneibuchs vergleichbar sind. Diese Bewertung umfasst in der Regel eine Äquivalenzprüfung, die vergleichbare Daten für die Leistungsmerkmale der Analyseverfahren (Analytical Procedure Performance Characteristics - APPC) der beiden Methoden liefert. Bei quantitativen Tests können z.B. die Richtigkeit und die Präzision über den gesamten Messbereich bewertet werden. Je nach Verwendungszweck können auch andere APPCs, z. B. Spezifität / Selektivität, bewertet werden. Auf der Grundlage des Studiendesigns wird ein Studienprotokoll (mit den Tests und Akzeptanzkriterien, die zum Vergleich der relevanten APPCs verwendet werden) erstellt.

Akzeptanzkriterien und statistische Datenauswertung

Die Akzeptanzkriterien werden vor der Durchführung der Studie festgelegt. Ein Beispiel ist die Entscheidung, dass die Vertrauensbereiche der Mittelwerte (z. B. einer Gehaltsbestimmung) zweier Verfahren mit einem akzeptablen Konfidenzniveau um nicht mehr als einen bestimmten Betrag voneinander abweichen dürfen (d.h. das Konfidenzintervall liegt innerhalb des festgelegten Äquivalenzbereichs). Der Ansatz der Äquivalenzprüfung kann auch für biologische Tests verwendet werden. Wenn die Äquivalenz als Teil der Vergleichbarkeitsstudie akzeptiert wird, kann das alternative Verfahren als statistisch gleichwertig mit dem Verfahren des Arzneibuchs angesehen werden.

Weitere Informationen können nach der Registrierung auf der Pharmeuropa-Website abgerufen werden.

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